Die Generalversammlung,

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und in dieser Hinsicht den Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker betonend,

unter Hinweis auf ihre Resolution 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970 [1], mit der sie unter anderem die Pflicht aller Staaten bekräftigte, gemeinsam und jeder für sich die Verwirk-lichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker zu för-dern,

betonend, wie wichtig die Wahrung und Stärkung eines auf Freiheit, Gleichheit, Ge-rechtigkeit und der Achtung der grundlegenden Menschenrechte beruhenden Weltfriedens ist,

unter Hinweis auf ihre Resolution 181 (II) vom 29. November 1947,

in Bekräftigung des in der Charta niedergelegten Grundsatzes der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs,

sowie in Bekräftigung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, namentlich unter anderem der Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, 446 (1979) vom 22. März 1979, 478 (1980) vom 20. August 1980, 1397 (2002) vom 12. März 2002, 1515 (2003) vom 19. November 2003 und 1850 (2008) vom 16. Dezember 2008,

ferner bekräftigend, dass das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten [2] auf das besetzte palästinensische Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, anwendbar ist, unter anderem auch im Hinblick auf die Frage der Gefangenen,

in Bekräftigung ihrer Resolution 3236 (XXIX) vom 22. November 1974 und aller ein-schlägigen Resolutionen, namentlich Resolution 66/146 vom 19. Dezember 2011, in denen das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich des Rechts auf seinen unabhängigen Staat Palästina, bekräftigt wird,

sowie in Bekräftigung ihrer Resolutionen 43/176 vom 15. Dezember 1988 und 66/17 vom 30. November 2011 und aller einschlägigen Resolutionen über die friedliche Regelung der Palästina-Frage, in denen unter anderem die Notwendigkeit des Abzugs Israels aus dem seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, der Verwirkli-chung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes, allen voran des Rechts auf Selbstbestimmung und des Rechts auf seinen unabhängigen Staat, einer gerechten Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge in Übereinstimmung mit Resolution 194 (III) vom 11. Dezember 1948 und der vollständigen Einstellung der gesamten israelischen Sied-lungstätigkeit in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, un-terstrichen wird,

ferner in Bekräftigung ihrer Resolution 66/18 vom 30. November 2011 und aller ein-schlägigen Resolutionen über den Status Jerusalems, eingedenk dessen, dass die internatio-nale Gemeinschaft die Annexion Ost-Jerusalems nicht anerkennt, und betonend, dass eine Möglichkeit gefunden werden muss, den Status Jerusalems als Hauptstadt zweier Staaten auf dem Verhandlungsweg zu regeln,

unter Hinweis auf das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004 [3],

in Bekräftigung ihrer Resolution 58/292 vom 6. Mai 2004, in der unter anderem be-kräftigt wurde, dass das seit 1967 besetzte palästinensische Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, nach wie vor den Status eines militärisch besetzten Gebiets hat und dass im Einklang mit dem Völkerrecht und den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen das palästinensische Volk das Recht auf Selbstbestimmung und Souveränität über sein Ge-biet hat,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 3210 (XXIX) vom 14. Oktober 1974 und 3237 (XXIX) vom 22. November 1974, mit denen die Palästinensische Befreiungsorganisation eingeladen wurde, als Vertreterin des palästinensischen Volkes an den Beratungen der Ge-neralversammlung teilzunehmen, beziehungsweise ihr Beobachterstatus gewährt wurde,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 43/177 vom 15. Dezember 1988, mit der sie unter anderem die Proklamation des Staates Palästina durch den Palästinensischen National-rat am 15. November 1988 zur Kenntnis nahm und beschloss, dass im System der Vereinten Nationen die Bezeichnung „Palästina“ anstelle der Bezeichnung „Palästinensische Befreiungsorganisation“ benutzt werden soll, unbeschadet des Beobachterstatus und der Funktionen der Palästinensischen Befreiungsorganisation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, dass dem Exekutivausschuss der Palästinensischen Befreiungsorganisation gemäß einem Beschluss des Palästinensischen Nationalrats die Be-fugnisse und Verantwortlichkeiten der Provisorischen Regierung des Staates Palästina über-tragen wurden [4],

unter Hinweis auf ihre Resolution 52/250 vom 7. Juli 1998, mit der Palästina in seiner Eigenschaft als Beobachter zusätzliche Rechte und Vorrechte gewährt wurden,

sowie unter Hinweis auf die Arabische Friedensinitiative, die im März 2002 vom Rat der Liga der arabischen Staaten beschlossen wurde [5],

in Bekräftigung ihres im Einklang mit dem Völkerrecht erfolgenden Eintretens für die Zwei-Staaten-Lösung, die vorsieht, dass ein unabhängiger, souveräner, demokratischer und lebensfähiger Staat Palästina mit einem zusammenhängenden Hoheitsgebiet auf der Grund-lage des Grenzverlaufs von vor 1967 Seite an Seite mit Israel in Frieden und Sicherheit lebt,

im Hinblick auf die am 9. September 1993 erfolgte gegenseitige Anerkennung der Re-gierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation, der Vertreterin des palästinensischen Volkes [6],

in Bekräftigung des Rechts aller Staaten in der Region, in Frieden innerhalb sicherer und international anerkannter Grenzen zu leben,

in Würdigung des Planes der Palästinensischen Nationalbehörde von 2009, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Institutionen eines unabhängigen palästinensischen Staates zu errichten, und begrüßend, dass die Weltbank, die Vereinten Nationen und der In-ternationale Währungsfonds in dieser Hinsicht den Stand der Bereitschaft für die Staatlich-keit positiv bewertet haben, was in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Ad-hoc-Verbindungsausschusses vom April 2011 und in späteren Schlussfolgerungen des Vorsitzes in der Feststellung zum Ausdruck kam, dass die Palästinensische Behörde in den untersuch-ten Schlüsselsektoren die Schwelle zu einem funktionierenden Staat überschritten hat,

in Anbetracht dessen, dass Palästina bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Wirtschafts- und Sozialkommission für Westasien und der Gruppe der asiatisch-pazifischen Staaten die Vollmitgliedschaft innehat und dass Palästina außerdem Vollmitglied der Liga der arabischen Staaten, der Bewegung der nicht-gebundenen Länder, der Organisation der Islamischen Zusammenarbeit sowie der Gruppe der 77 und China ist,

sowie in Anbetracht dessen, dass bislang 132 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen den Staat Palästina anerkannt haben,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Ausschusses des Sicherheitsrats für die Auf-nahme neuer Mitglieder vom 11. November 2011 [7],

betonend, dass die Vereinten Nationen eine dauernde Verantwortung für die Palästina-Frage tragen, bis diese unter allen Aspekten zufriedenstellend gelöst ist,

in Bekräftigung des Grundsatzes der Universalität der Mitgliedschaft der Vereinten Nationen,

1. bekräftigt das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung und auf Unabhängigkeit in seinem Staat Palästina in dem seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiet;

2. beschließt, Palästina in den Vereinten Nationen den Status eines Beobachter-staats ohne Mitgliedschaft zu gewähren, unbeschadet der erworbenen Rechte und Vorrechte und der Rolle der Palästinensischen Befreiungsorganisation als der Vertreterin des palästi-nensischen Volkes in den Vereinten Nationen, im Einklang mit den einschlägigen Resoluti-onen und der maßgeblichen Praxis;

3. bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass der Sicherheitsrat den vom Staat Paläs-tina am 23. September 2011 gestellten Antrag auf Vollmitgliedschaft in den Vereinten Na-tionen wohlwollend prüfen wird [8];

4. bekräftigt ihre Entschlossenheit, zur Verwirklichung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes und zur Herbeiführung einer friedlichen Regelung im Nahen Osten beizutragen, die die 1967 begonnene Besetzung beendet und die Vision zweier Staaten Wirklichkeit werden lässt: eines unabhängigen, souveränen, demokratischen und lebensfähigen Staates Palästina mit einem zusammenhängenden Hoheitsgebiet, der auf der Grundlage des Grenzverlaufs von vor 1967 Seite an Seite mit Israel in Frieden und Sicher-heit lebt;

5. weist auf die dringende Notwendigkeit hin, die Verhandlungen im Rahmen des Nahost-Friedensprozesses auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, des Rahmens der Konferenz von Madrid, einschließlich des Grundsatzes „Land gegen Frieden“, der Arabischen Friedensinitiative5 und des Fahrplans des Quartetts für eine dauerhafte Zwei-Staaten-Lösung zur Beilegung des israelisch-palästinensischen Kon-flikts [9] wiederaufzunehmen und beschleunigt voranzutreiben, um eine gerechte, dauerhafte und um¬fassende Friedensregelung zwischen der palästinensischen und der israelischen Seite herbeizuführen, die alle noch offenen Kernfragen, nämlich die der Pa-lästinaflüchtlinge, Jerusalems, der Siedlungen, der Grenzen, der Sicherheit und des Wassers, löst;

6. fordert alle Staaten, die Sonderorganisationen und die Organisationen des Sys-tems der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, das palästinensische Volk im Hinblick auf die baldige Verwirklichung seines Rechts auf Selbstbestimmung, Unabhängigkeit und Frei-heit auch weiterhin zu unterstützen und ihm dabei Hilfe zu gewähren;

7. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergreifen und der Versammlung innerhalb von drei Monaten über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

[1Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammen-
arbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen.

[2United Nations, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 973. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dBGBl. 1954 II S. 781, 917; LGBl. 1989 Nr. 21; öBGBl. Nr. 155/1953; AS 1951 300.

[3Siehe A/ES-10/273 und Corr.1; siehe auch Legal Consequences of the Construction of a Wall in the
Occupied Palestinian Territory, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 2004, S. 136.

[4Siehe A/43/928, Anlage.

[5A/56/1026-S/2002/932, Anlage II, Resolution 14/221.

[6Siehe A/48/486-S/26560, Anlage.

[7Siehe A/48/486-S/26560, Anlage.

[8A/66/371-S/2011/592, Anlage I.

[9S/2003/529, Anlage.