Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner einschlägigen Resolutionen, namentlich der Resolutionen 242 (1967), 338 (1973), 446 (1979), 452 (1979), 465 (1980), 476 (1980), 478 (1980), 1397 (2002), 1515 (2003) und 1850 (2008),
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und in Bekräftigung unter anderem der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs,
bekräftigend, dass die Besatzungsmacht Israel sich strikt an ihre rechtlichen Ver-pflichtungen und Verantwortlichkeiten aus dem Vierten Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten zu halten hat, und unter Hinweis auf das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004,
unter Verurteilung aller Maßnahmen, die darauf abzielen, die demografische Zu-sammensetzung, den Charakter und den Status des seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiets, einschließlich Ost-Jerusalems, zu ändern, darunter der Bau und die Ausweitung von Siedlungen, die Überführung israelischer Siedler, die Beschlagnahme von Land, die Zerstörung von Wohnhäusern und die Vertreibung palästinensischer Zivilpersonen, unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und die einschlägigen Resolutionen,
mit dem Ausdruck ernster Sorge darüber, dass die anhaltende israelische Siedlungstä-tigkeit die Tragfähigkeit der Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Linien von 1967 ernsthaft gefährdet,
unter Hinweis darauf, dass Israel nach dem Fahrplan des Quartetts, den sich der Rat mit seiner Resolution 1515 (2003) zu eigen machte, verpflichtet ist, jegliche Siedlungstä-tigkeit, einschließlich des „natürlichen Wachstums“, einzufrieren und alle seit März 2001 errichteten Siedlungsaußenposten abzubauen,
sowie unter Hinweis darauf, dass die Sicherheitskräfte der Palästinensischen Behör-de nach dem Fahrplan des Quartetts verpflichtet sind, auch weiterhin wirksame Einsätze zu führen, um gegen alle diejenigen vorzugehen, die Terror ausüben, und Terroristen hand-lungsunfähig zu machen, unter anderem durch die Einziehung illegaler Waffen,
unter Verurteilung aller Gewalthandlungen, einschließlich Terrorakten, gegen Zivil-personen sowie aller Akte der Provokation, der Aufwiegelung und der Zerstörung,
in erneuter Bekräftigung seiner Vision einer Region, in der zwei demokratische Staaten, Israel und Palästina, Seite an Seite in Frieden innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben,
betonend, dass der Status quo nicht aufrechtzuerhalten ist und dass dringend bedeu-tende Schritte in Übereinstimmung mit dem unter früheren Abkommen erwogenen Über-gangsprozess unternommen werden müssen, um i) die Lage zu stabilisieren und die nega-tiven Entwicklungen vor Ort, die die Zwei-Staaten-Lösung immer weiter untergraben und eine Ein-Staaten-Realität zementieren, umzukehren und ii) die Voraussetzungen für erfolg-reiche Verhandlungen über den endgültigen Status und für die Förderung der Zwei-Staaten-Lösung durch diese Verhandlungen und vor Ort herzustellen,
1. bekräftigt, dass die Errichtung von Siedlungen in dem seit 1967 besetzten pa-lästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, durch Israel keine rechtliche Gül-tigkeit besitzt und einen flagranten Verstoß gegen das Völkerrecht und ein ernstes Hinder-nis für die Herbeiführung der Zwei-Staaten-Lösung und eines gerechten, dauerhaften und umfassenden Friedens darstellt;
2. verlangt abermals, dass Israel alle Siedlungstätigkeiten in dem besetzten paläs-tinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, sofort vollständig einstellt und alle sei-ne diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt achtet;
3. unterstreicht, dass er nur solche Änderungen der Linien vom 4. Juni 1976, ein-schließlich in Bezug auf Jerusalem, anerkennen wird, die die Parteien auf dem Verhand-lungsweg vereinbaren;
4. betont, dass die Einstellung aller israelischen Siedlungstätigkeiten für die Auf-rechterhaltung der Zwei-Staaten-Lösung unverzichtbar ist, und fordert, dass sofort positive Schritte unternommen werden, um die negativen Entwicklungen vor Ort, die die Zwei-Staaten-Lösung gefährden, umzukehren;
5. fordert eingedenk Ziffer 1 alle Staaten auf, in ihren relevanten Beziehungen zwischen dem Hoheitsgebiet des Staates Israel und den seit 1967 besetzten Gebieten zu unterscheiden;
6. fordert Sofortmaßnahmen zur Verhütung aller Gewalthandlungen, einschließ-lich Terrorakten, gegen Zivilpersonen und aller Akte der Provokation und der Zerstörung, fordert, dass die für solche Handlungen Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wer-den, und fordert die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Stärkung der laufenden Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung, unter anderem über die bestehende Koordinierung im Bereich der Sicherheit, und die klare Verurteilung aller Terrorakte;
7. fordert beide Parteien auf, ihr Handeln auf das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, und ihre früheren Abkommen und Verpflichtungen zu gründen, Ruhe und Zurückhaltung zu bewahren und provokative Maßnahmen, Aufwiegelung und Hetzreden zu unterlassen, um unter anderem die Situation vor Ort zu entspannen, das Ver-trauen wiederherzustellen und durch ihre Politik und ihr Handeln ein echtes Bekenntnis zur Zwei-Staaten-Lösung unter Beweis zu stellen, sowie die für die Förderung des Frie-dens notwendigen Voraussetzungen zu schaffen;
8. fordert alle Parteien auf, im Interesse der Förderung des Friedens und der Si-cherheit ihre gemeinsamen Bemühungen um die Aufnahme glaubwürdiger Verhandlungen über alle Fragen betreffend den endgültigen Status im Rahmen des Nahost-Friedens-prozesses und innerhalb der in der Erklärung des Quartetts vom 21. September 2010 ge-nannten Frist fortzusetzen;
9. fordert in dieser Hinsicht mit Nachdruck die Verstärkung und Beschleunigung der internationalen und regionalen diplomatischen Bemühungen und Unterstützung mit dem Ziel, unverzüglich einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, des Rahmens von Madrid, einschließlich des Grundsatzes „Land gegen Frieden“, der Arabi-schen Friedensinitiative und des Fahrplans des Quartetts sowie ein Ende der 1967 begon-nenen israelischen Besetzung herbeizuführen, und unterstreicht in dieser Hinsicht, wie wichtig die laufenden Bemühungen zur Förderung der Arabischen Friedensinitiative, der Initiative Frankreichs zur Einberufung einer internationalen Friedenskonferenz, der jüngs-ten Bemühungen des Quartetts sowie der Bemühungen Ägyptens und der Russischen Fö-deration sind;
10. bekräftigt seine Entschlossenheit zur Unterstützung der Parteien während der gesamten Verhandlungen sowie bei der Durchführung eines Abkommens;
11. bekräftigt seine Entschlossenheit, praktische Mittel und Wege zur Gewährleis-tung der vollständigen Durchführung seiner einschlägigen Resolutionen zu prüfen;
12. ersucht den Generalsekretär, dem Rat alle drei Monate über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;
13. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
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