„Der Sicherheitsrat verweist auf sein
e Resolutionen 2042 (2012), 2043 (2012)
und 2118 (2013) sowie die Erklärungen seines Präsidenten vom 3. August 2011,
21. März 2012 und 5. April 2012.
Der Sicherheitsrat bekräftigt sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität,
Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit Syriens and aller anderen
von dem syrischen Konflikt betroffenen Staaten sowie zu den Zielen und Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen.

Der Sicherheitsrat fordert alle Parteien auf, die Leitlinien der Vereinten Natio-
nen für die humanitäre Nothilfe zu achten, un
d betont, wie wichtig es ist, diese Hilfe
auf der Grundlage des Bedarfs und völlig ohne politische Vorurteile und Zielsetzun-
gen zu leisten.

Der Sicherheitsrat ist entsetzt über das unannehmbare und eskalierende Ausmaß
der Gewalt und darüber, dass nach Meldungen des Generalsekretärs der Vereinten Na-
tionen und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte in
Syrien mehr als 100.000 Menschen ums Leben gekommen sind. Er ist in höchstem
Maße beunruhigt über die erhebliche und rasche Verschlechterung der humanitären
Lage in Syrien. Er stellt mit ernster Besorgnis fest, dass mehrere Millionen Syrer, ins-
besondere Binnenvertriebene, fast die Hälfte davon Kinder, humanitäre Soforthilfe
benötigen und dass ihr Leben in Gefahr ist, wenn nicht umgehend verstärkte humani-
täre Maßnahmen durchgeführt werden.

Der Sicherheitsrat verurteilt die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen
und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch die syrischen Behörden sowie
alle Menschenrechtsmissbräuche und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht
durch bewaffnete Gruppen.

Der Sicherheitsrat verurteilt außerdem jede in Syrien verübte Gewalt, gleichviel
von wem sie ausgeht, einschließlich aller sexuellen und geschlechtsspezifischen Ge-
walt- und Missbrauchshandlungen, und erinne
rt daran, dass Vergewaltigung und ande-
re Formen sexueller Gewalt nach dem Völkerrecht verboten sind.

Der Sicherheitsrat verurteilt ferner a
lle schweren Rechtsverletzungen und Miss-
brauchshandlungen, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht an Kindern
begangen werden, darunter ihre Einziehung und ihr Einsatz sowie Tötung und Ver-
stümmelung, Vergewaltigung und alle anderen Formen sexueller Gewalt, Angriffe auf
Schulen und Krankenhäuser, willkürliche Fe
stnahme, Inhaftierung, Folter, Misshand-
lung und die Verwendung als menschliche Schutzschilde.

Der Sicherheitsrat verurteilt darüber hinaus, dass mit Al-Qaida verbundene Or-
ganisationen und Einzelpersonen immer mehr
Terroranschläge verüben, die zahlreiche
Opfer fordern und große Zerstörungen verursachen, und fordert alle Parteien auf, sich
darauf zu verpflichten, den von diesen Organisationen und Einzelpersonen verübten
Terroranschlägen ein Ende zu setzen. Der Rat bekräftigt in dieser Hinsicht, dass der
Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Be-
drohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt und dass alle
terroristischen Handlungen verbrecherisch un
d nicht zu rechtfertigen sind, ungeachtet
ihrer Beweggründe und gleichviel wo, wann und von wem sie begangen werden.

Der Sicherheitsrat erinnert daran, dass alle nach dem humanitären Völkerrecht
bestehenden Verpflichtungen unter allen Umständen zu achten sind. Er erinnert insbe-
sondere an die Verpflichtung, zwischen Zivilbevölkerung und Kombattanten zu unter-
scheiden, an das Verbot unterschiedsloser Angriffe und von Angriffen auf Zivilperso-
nen und zivile Objekte sowie das Verbot des Einsatzes chemischer Waffen und der
Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die
geeignet sind, überflüssige Verletzungen
oder unnötige Leiden
zu verursachen. Der
Rat fordert alle Parteien nachdrücklich auf, alle Verstöße gegen das humanitäre Völ-
kerrecht sowie Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche sofort einzustellen und
zu unterlassen, fordert alle
Parteien auf, ihre Verpf
lichtungen nach dem humanitären
Völkerrecht uneingeschränkt zu achten und alle geeigneten Schritte zum Schutz von
Zivilpersonen zu unternehmen, namentlich indem sie Angriffe auf zivile Objekte, dar-
unter medizinische Zentren, Schulen und Wasserstellen, unterlassen, und fordert alle
Parteien außerdem auf, es zu vermeiden,
in bevölkerten Gebieten militärische Stel-
lungen zu errichten. Der Rat erinnert in dieser Hinsicht daran, dass die syrischen Be-
hörden die Hauptverantwortung für den Schutz der Bevölkerung tragen.

Der Sicherheitsrat erinnert außerdem
daran, dass nach dem humanitären Völker-
recht Verwundeten und Kranken so umfassend und so schnell wie möglich die für ih-
ren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung gewährt werden muss
und dass medizinisches und humanitäres Personal, Einrichtungen und Transporte ge-
schont und geschützt werden müssen. Zu
diesem Zweck forder
t der Rat mit Nach-
druck freien Durchlass in alle Gebiete für Sanitätspersonal und medizinische Hilfsgü-
ter, einschließlich chirurgischer Artikel und Medikamenten.

Der Sicherheitsrat betont, dass das Ausmaß der durch den Konflikt in Syrien
verursachten humanitären Tragödie sofortiges Handeln erfordert, um die sichere und
ungehinderte Erbringung humanitärer Hilfe im gesamten Land zu erleichtern, insbe-
sondere in den Gebieten und Distrikten, in denen der humanitäre Bedarf besonders
dringend ist. Er verurteilt alle Fälle der Verweigerung des humanitären Zugangs und
erinnert daran, dass das willkürliche Vorenthalten der für Zivilpersonen lebensnot-
wendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfsliefe-
rungen und des Zugangs, einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen
kann.

Der Sicherheitsrat fordert alle Partei
en, insbesondere die syrischen Behörden,
nachdrücklich auf, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Anstrengungen
der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorga
nisationen und aller an den humanitären
Hilfsmaßnahmen beteiligten humanitären Akteur
e zu erleichtern, den Betroffenen in
Syrien humanitäre Soforthilfe zu leisten,
insbesondere indem sie den sicheren und un-
gehinderten humanitären Zugang zu den hilfebedürftigen Bevölkerungsgruppen in al-
len Gebieten unter ihrer Kontrolle und über die Konfliktlinien hinweg umgehend er-
leichtern. Er befürwortet außerdem die we
itere Zusammenarbeit zwischen den Verein-
ten Nationen, ihren Sonderorganisationen und allen in Betracht kommenden Parteien,
einschließlich der syrischen zivilgesellschaftlichen Organisationen, mit dem Ziel, im
gesamten syrischen Hoheitsgebiet den Zugang und die Erbringung von Hilfe zu er-
leichtern.

Der Sicherheitsrat fordert ferner die
syrischen Behörden nachdrücklich auf, so-
fortige Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausweitung der humanitären Hilfseinsätze
zu erleichtern, und bürokratische Beschränkungen und sonstige Hindernisse aufzuhe-
ben, indem sie insbesondere

a) weiteren inländischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen be-
schleunigt die Genehmigung erteilen, humanitäre Hilfsmaßnahmen durchzufüh-
ren;

b) die Verfahren für die Operationalisierung weiterer Zentren für die humanitäre
Versorgung, die Einreise und die Bewegung humanitären Personals und huma-
nitärer Konvois, indem sie auf berechenbare Weise die erforderlichen Visa und
Genehmigungen erteilen, und die Einfuhr von Gütern und Ausrüstungsgegen-
ständen, beispielsweise Kommunikationsmitteln, gepanzerten Schutzfahrzeu-
gen und medizinischer und chirurgischer Ausrüstung, die für humanitäre Ein-
sätze benötigt werden, vereinfachen und beschleunigen;

c) den sicheren und ungehinderten humanitären Zugang zu den Menschen in Not
auf dem wirksamsten Weg, auch über Konfliktlinien hinweg und gegebenen-
falls grenzüberschreitend aus den Nachbarländern, umgehend erleichtern, im
Einklang mit den Leitlinien der Vereinten Nationen für die humanitäre Nothilfe;
und

d) die Durchführung humanitärer Projekte, einschließlich derjenigen im überarbei-
teten Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien, zügiger genehmigen.

Der Sicherheitsrat fordert außerdem
alle Parteien nachdrücklich auf,

a) alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Sicherheit des Personals der
Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen und des gesamten sonstigen an
den humanitären Hilfsmaßnahmen beteiligten Personals ohne Beeinträchtigung
ihrer Bewegungsfreiheit und ihres Zugangs zu gewährleisten, und betont, dass
die diesbezügliche Hauptverantwortung bei den syrischen Behörden liegt;

b) medizinische Einrichtungen, Schulen und Wasserstellen sofort zu entmilita-
risieren, gezielte Angriffe auf zivile Objekte zu unterlassen und Modalitäten zur
Einhaltung humanitärer Pausen sowie die wichtigsten Routen zu vereinbaren,
um – nach Benachrichtigung durch die entsprechende Hilfsorganisation – rasch
die sichere und ungehinderte Durchfahrt humanitärer Konvois auf diesen Rou-
ten zu den Menschen in Not zu ermöglichen; und

c) entsprechend ermächtigte Gesprächspar
tner zu bestimmen, die über die not-
wendige Befugnis zur Erörterung operativer und grundsätzlicher Fragen mit
den humanitären Akteuren verfügen.

Der Sicherheitsrat bekundet seine tiefe Besorgnis über die Folgen der durch den
Konflikt in Syrien verursachten Flüchtli
ngskrise, die destabilisierende Auswirkungen
auf die gesamte Region hat. Er spricht den Nachbarländern und den Ländern der Re-
gion, insbesondere Jordanien, Libanon, der Türkei, Irak und Ägypten, seinen Dank für
ihre erheblichen Anstrengungen aus, die mehr als zwei Millionen Flüchtlinge, die aus
Syrien geflohen sind, aufzunehmen.

Der Sicherheitsrat bekräftigt die Wichtigkeit des Grundsatzes der Nichtzurück-
weisung und das Recht der Flüchtlinge auf freiwillige Rückkehr nach Syrien und legt
den Nachbarländern Syriens nahe, alle vor der Gewalt in Syrien fliehenden Menschen,
einschließlich Palästinensern, zu schützen. Er
fordert alle Mitgliedstaaten eindringlich
auf, diese Länder nach dem Grundsatz der Lastenteilung bei der Hilfe für die Flücht-
linge und die betroffenen Gemeinschaften zu
unterstützen. Der Rat unterstreicht, dass
alle Parteien die Sicherheit und den zivilen Charakter der Lager für Flüchtlinge und
Binnenvertriebene achten und wahren müssen.

Der Sicherheitsrat fordert außerdem alle Mitgliedstaaten eindringlich auf, den
humanitären Appellen der Vereinten Nationen rasch zu entsprechen, um den eskalie-
renden Bedarf der Menschen in Syrien, insbesondere der Binnenvertriebenen, und der
syrischen Flüchtlinge in den Nachbarländern zu decken, und sicherzustellen, dass alle
abgegebenen Zusagen in vollem Umfang eingehalten werden. Er fordert alle Mitglied-
staaten ferner eindringlich auf, in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitu-
tionen und den Einrichtungen der Vereinten Nationen höhere Unterstützung zur Be-
wältigung der zunehmenden politischen, sozioökonomischen und finanziellen Auswir-
kungen der Flüchtlingskrise auf die Aufnahmeländer bereitzustellen.

Der Sicherheitsrat unterstreicht die No
twendigkeit, der Straflosigkeit für Ver-
stöße gegen das humanitäre Völkerrecht und für Menschenrechtsverletzungen und
 missbräuche ein Ende zu setzen, und bekräftigt, dass diejenigen, die in Syrien derar-
tige Verstöße, Verletzungen und Missbräuche verübt haben oder anderweitig dafür
verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden müssen.

Der Sicherheitsrat betont, dass die humanitäre Lage sich weiter verschlechtern
wird, wenn keine politische Lösung der Krise
erzielt wird, erklärt erneut, dass er das
Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012 (Anlage II der Resolution 2118 (2013)) un-
terstützt, und verlangt, dass alle Parteien auf die sofortige und vollständige Umset-
zung des Genfer Kommuniqués hinarbeiten, das das Ziel verfolgt, jeder Gewalt und
allen Völkerrechtsverstößen und -missbräuchen ein sofortiges Ende zu setzen und ei-
nen politischen Prozess unter syrischer Führung zur Herbeiführung eines Übergangs
zu erleichtern, der den berechtigten Bestrebungen des syrischen Volkes Rechnung
trägt und es dazu befähigt, unabhängig und demokratisch über seine eigene Zukunft
zu entscheiden. Er erklärt erneut, dass so
bald wie möglich eine internationale Konfe-
renz zur Umsetzung des Genfer Kommuniqués
einberufen werden muss, um einen po-
litischen Prozess unter syrischer Führung zu
r Herbeiführung eines Übergangs zu er-
leichtern, der eine rasche Beendigung des Konflikts in Syrien ermöglichen würde.

Der Sicherheitsrat ersucht den Generalsek
retär, den Rat regelmäßig über die hu-
manitäre Lage in Syrien und deren Auswirkungen auf die Nachbarländer zu informie-
ren und dabei auch Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung der in dieser
Erklärung des Präsidenten umrissenen konkreten Schritte zu machen.“