Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine Resolutionen 2042 (2012), 2043 (2012), 2118 (2013), 2139 (2014), 2165 (2014), 2170 (2014), 2175 (2014), 2178 (2014), 2191 (2014), 2199 (2015), 2235 (2015) und 2249 (2015) und die Erklärungen seines Präsidenten vom 3. August 2011 (S/PRST/2011/16), 21. März 2012 (S/PRST/2012/6), 5. April 2012 (S/PRST/2012/10), 2. Oktober 2013 (S/PRST/2013/15), 24. April 2015 (S/PRST/2015/10) und 17. August 2015 (S/PRST/2015/15),
in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhän-gigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Arabischen Republik Syrien und zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,
mit dem Ausdruck seiner höchsten Besorgnis über das anhaltende Leid des syrischen Volkes, die desolate und sich verschlechternde humanitäre Lage, den fortdauernden Kon-flikt und die damit einhergehende unablässige und brutale Gewalt, die negativen Auswir-kungen des Terrorismus und der ihn unterstützenden extremistischen Gewaltideologie, die destabilisierende Wirkung der Krise auf die Region und darüber hinaus, einschließlich des daraus resultierenden Anstiegs der Zahl der von den Kämpfen in Syrien angezogenen Ter-roristen, die physischen Zerstörungen in dem Land und das zunehmende Sektierertum und unterstreichend, dass die Lage sich weiter verschlechtern wird, wenn keine politische Lö-sung erzielt wird,
an seine Forderung erinnernd, dass alle Parteien alle geeigneten Schritte unterneh-men, um Zivilpersonen, einschließlich der Angehörigen ethnischer, religiöser und konfes-sioneller Gemeinschaften, zu schützen, und betonend, dass in dieser Hinsicht die syrischen Behörden die Hauptverantwortung für den Schutz der Bevölkerung des Landes tragen,
erneut erklärend, dass eine tragfähige Lösung der derzeitigen Krise in Syrien einzig über einen alle Seiten einschließenden und unter syrischer Führung stehenden politischen Prozess erfolgen kann, der den berechtigten Bestrebungen des syrischen Volkes Rechnung trägt, mit dem Ziel, das mit Resolution 2118 (2013) gebilligte Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012 vollständig umzusetzen, namentlich durch die Einsetzung eines alle Seiten einschließenden Übergangs-Regierungsorgans mit umfassenden Exekutivbefugnissen, das auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens gebildet wird, bei gleichzeitiger Wahrung der Kontinuität der staatlichen Institutionen,S/RES/2254 (2015) 15-22539 2/4
in dieser Hinsicht die diplomatischen Anstrengungen befürwortend, die die Interna-tionale Unterstützungsgruppe für Syrien („Unterstützungsgruppe“) unternimmt, um den Konflikt in Syrien beenden zu helfen,
in Würdigung der in der Gemeinsamen Erklärung über das Ergebnis der multilatera-len Gespräche über Syrien am 30. Oktober 2015 in Wien und in der Erklärung der Unter-stützungsgruppe vom 14. November 2015 (im Folgenden die „Wiener Erklärungen“) zum Ausdruck gebrachten Entschlossenheit der Unterstützungsgruppe, einen unter syrischer Führungs- und Eigenverantwortung stehenden politischen Übergang sicherzustellen, der auf dem Genfer Kommuniqué in seiner Gesamtheit beruht, und betonend, dass alle Partei-en in Syrien dringend mit großem Einsatz und konstruktiv auf dieses Ziel hinarbeiten müs-sen,
mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien des von den Vereinten Natio-nen moderierten politischen Prozesses, sich an die von der Unterstützungsgruppe benann-ten Grundsätze zu halten, namentlich das Bekenntnis zur Einheit, Unabhängigkeit und ter-ritorialen Unversehrtheit Syriens und zum säkularen Charakter des Landes und die Ver-pflichtung, die Kontinuität der staatlichen Institutionen zu gewährleisten, die Rechte aller Syrer zu schützen, ungeachtet ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, und den hu-manitären Zugang im gesamten Land zu gewährleisten,
unter Befürwortung der wirksamen Mitwirkung der Frauen an dem von den Verein-ten Nationen moderierten politischen Prozess für Syrien,
eingedenk des Ziels, ein möglichst breites, von den Syrern ausgewähltes Spektrum von Oppositionellen zusammenzubringen, die ihre Vertreter für die Verhandlungen be-stimmen und ihre Verhandlungspositionen festlegen werden, damit der politische Prozess beginnen kann, Kenntnis nehmend von den Treffen in Moskau und Kairo und den anderen diesbezüglichen Initiativen und insbesondere feststellend, wie nützlich das vom 9. bis 11. Dezember 2015 in Riad abgehaltene Treffen war, dessen Ergebnisse zur Vorbereitung der Verhandlungen unter der Ägide der Vereinten Nationen über eine politische Beilegung des Konflikts im Einklang mit dem Genfer Kommuniqué und den Wiener Erklärungen bei-tragen, und mit Interesse dem Abschluss der diesbezüglichen Anstrengungen des Sonder-gesandten des Generalsekretärs für Syrien entgegensehend,
1. bestätigt erneut, dass er das Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012 billigt, schließt sich den Wiener Erklärungen an, mit dem Ziel, die vollständige Umsetzung des Genfer Kommuniqués als Grundlage für einen politischen Übergang unter syrischer Füh-rungs- und Eigenverantwortung und so die Beendigung des Konflikts in Syrien zu bewir-ken, und betont, dass das syrische Volk über die Zukunft des Landes entscheiden wird;
2. ersucht den Generalsekretär, mittels seiner Guten Dienste und der Anstrengun-gen seines Sondergesandten für Syrien Vertreter der syrischen Regierung und der Opposi-tion zu dringenden formellen Verhandlungen über einen Prozess des politischen Über-gangs zusammenzubringen, wobei eine Aufnahme der Gespräche für Anfang Januar 2016 anvisiert wird, gemäß dem Genfer Kommuniqué und im Einklang mit der Erklärung der Unterstützungsgruppe vom 14. November 2015, mit dem Ziel, eine dauerhafte politische Beilegung der Krise herbeizuführen;
3. anerkennt die Rolle der Unterstützungsgruppe als zentrale Plattform zur Er-leichterung der Bemühungen der Vereinten Nationen um die Herbeiführung einer dauer-haften politischen Regelung in Syrien;
4. bekundet in dieser Hinsicht seine Unterstützung für einen von den Vereinten Nationen moderierten politischen Prozess unter syrischer Führung, durch den innerhalb von sechs Monaten ein glaubhaftes, alle Seiten einschließendes und säkulares Regierungs-S/RES/2254 (2015) 3/4 15-22539
system geschaffen und ein Verfahren samt Zeitplan für die Ausarbeitung einer neuen Ver-fassung festgelegt werden soll, und bekundet ferner seine Unterstützung für freie und faire Wahlen nach der neuen Verfassung, die innerhalb von 18 Monaten unter der Aufsicht der Vereinten Nationen, zur Zufriedenheit des Regierungsorgans und gemäß den höchsten in-ternationalen Standards für Transparenz und Rechenschaft durchgeführt werden und an denen sich alle Syrer, einschließlich der Diaspora, beteiligen dürfen, wie in der Erklärung der Unterstützungsgruppe vom 14. November 2015 vorgesehen;
5. bestätigt, dass ein enger Zusammenhang zwischen einer Waffenruhe und ei-nem parallel verlaufenden politischen Prozess gemäß dem Genfer Kommuniqué von 2012 besteht und dass beide Initiativen zügig umgesetzt werden sollen, bekundet in dieser Hin-sicht seine Unterstützung für eine landesweite Waffenruhe in Syrien, für deren Umsetzung die Unterstützungsgruppe ihre Unterstützung und Hilfe zugesagt hat und die in Kraft treten soll, sobald die Vertreter der syrischen Regierung und der Opposition die ersten Schritte in Richtung auf einen politischen Übergang unter der Ägide der Vereinten Nationen auf der Grundlage des Genfer Kommuniqués eingeleitet haben, wie in der Erklärung der Unter-stützungsgruppe vom 14. November 2015 vorgesehen, und legt ihnen nahe, dies dringend zu tun;
6. ersucht den Generalsekretär, über das Büro seines Sondergesandten und im Benehmen mit den maßgeblichen Parteien die Führung im Rahmen der Anstrengungen zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen einer Waffenruhe zu übernehmen sowie für die Unterstützung der Umsetzung der Waffenruhe weiter zu planen, und legt den Mitglied-staaten, insbesondere den Mitgliedern der Unterstützungsgruppe, eindringlich nahe, alle Bemühungen um eine Waffenruhe zu unterstützen und zu beschleunigen, indem sie insbe-sondere alle maßgeblichen Parteien drängen, einer solchen Waffenruhe zuzustimmen und sie einzuhalten;
7. unterstreicht die Notwendigkeit eines Überwachungs-, Verifikations- und Be-richterstattungsmechanismus für die Waffenruhe, ersucht den Generalsekretär, dem Si-cherheitsrat so bald wie möglich und spätestens einen Monat nach Verabschiedung dieser Resolution Optionen für einen derartigen Mechanismus vorzulegen, die er unterstützen kann, und ermutigt die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitglieder des Sicherheitsrats, zur Unterstützung eines derartigen Mechanismus die entsprechende Hilfe zu leisten, unter anderem durch die Bereitstellung von Sachverständigen und Sachleistungen;
8. wiederholt seine Aufforderung in Resolution 2249 (2015) an die Mitgliedstaa-ten, terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere von der Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Daesh), der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida oder ISIL verbundenen Personen, Grup-pen, Unternehmen und Einrichtungen und anderen terroristischen Gruppen begangen wer-den, die vom Sicherheitsrat als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Unterstützungsgruppe einvernehmlich als solche benannt und vom Sicherheitsrat als sol-che eingestuft werden, gemäß der Erklärung der Unterstützungsgruppe vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Syriens geschaffen haben, und stellt fest, dass die genannte Waffenruhe entsprechend der Erklä-rung der Unterstützungsgruppe vom 14. November 2015 nicht für Offensiv- oder Defen-sivhandlungen gegen diese Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gilt;
9. begrüßt die von der Regierung Jordaniens geleisteten Anstrengungen zur Aus-arbeitung eines gemeinsamen Verständnisses innerhalb der Unterstützungsgruppe zu der Frage, welche Personen und Gruppen als Terroristen eingestuft werden können, und wird die Empfehlung der Unterstützungsgruppe zum Zweck der Einstufung terroristischer Gruppen rasch prüfen;S/RES/2254 (2015) 15-22539 4/4
10. unterstreicht, dass alle Parteien in Syrien durch vertrauensbildende Maßnah-men zur Tragfähigkeit eines politischen Prozesses und einer dauerhaften Waffenruhe bei-tragen müssen, und fordert alle Staaten auf, auf die Regierung Syriens und die syrische Opposition Einfluss zu nehmen, um den Friedensprozess voranzubringen und vertrauens-bildende Maßnahmen und Schritte auf dem Weg zu einer Waffenruhe zu fördern;
11. ersucht den Generalsekretär, dem Rat so bald wie möglich und spätestens ei-nen Monat nach Verabschiedung dieser Resolution über mögliche weitere vertrauensbil-dende Maßnahmen Bericht zu erstatten;
12. fordert die Parteien auf, den humanitären Hilfsorganisationen unverzüglich ra-schen, sicheren und ungehinderten Zugang auf dem direktesten Weg in ganz Syrien zu ge-statten, die Auslieferung humanitärer Soforthilfe an alle notleidenden Menschen, insbe-sondere in allen belagerten und schwer zugänglichen Gebieten, zu erlauben und alle will-kürlich inhaftierten Personen, insbesondere Frauen und Kinder, freizulassen, fordert die Mitgliedstaaten der Unterstützungsgruppe auf, zu diesem Zweck unverzüglich ihren Ein-fluss geltend zu machen, und verlangt die vollständige Durchführung der Resolutionen 2139 (2014), 2165 (2014) und 2191 (2014) und aller anderen anwendbaren Resolutionen;
13. verlangt, dass alle Parteien alle Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Objekte, einschließlich Angriffen auf medizinische Einrichtungen und Sanitätspersonal, sowie jeden unterschiedslosen Einsatz von Waffen, unter anderem Artillerie- und Bombenangriffe, so-fort einstellen, begrüßt die Entschlossenheit der Unterstützungsgruppe, in dieser Hinsicht auf die Parteien einzuwirken, und verlangt ferner, dass alle Parteien ihre Verpflichtungen nach dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, unverzüglich einhalten;
14. unterstreicht, dass es absolut notwendig ist, Bedingungen für die sichere und freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen in ihre Heimat und für die Wiederherstellung der betroffenen Gebiete zu schaffen, im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der anwendbaren Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und unter Berücksichtigung der Interessen derjenigen Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesbezüglich Hilfe bereitzustellen, erwartet mit Interesse die Londoner Syrien-Konferenz, die im Februar 2016 von dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Deutschland, Kuwait, Norwegen und den Vereinten Nationen ausgerichtet wird und einen wichtigen Beitrag zu diesen Bemühungen darstellt, und bekundet ferner seine Unterstützung für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung Syriens in der Kon-fliktfolgezeit;
15. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat innerhalb von 60 Tagen über die Durchführung dieser Resolution und insbesondere über den Fortgang des von den Ver-einten Nationen moderierten politischen Prozesses Bericht zu erstatten;
16. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
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