Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1363 (2001), 1373 (2001), 1390 (2002), 1452 (2002), 1455 (2003), 1526 (2004), 1566 (2004), 1617 (2005), 1624 (2005), 1699 (2006), 1730 (2006), 1735 (2006), 1822 (2008), 1904 (2009), 1988 (2011), 1989 (2011), 2083 (2012), 2133 (2014), 2170 (2014), 2178 (2014), 2195 (2014), 2199 (2015), 2214 (2015) und 2249 (2015),

bekräftigend, dass der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit darstellt und dass alle terroristischen Handlungen verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen sind, ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel, wann, wo und von wem sie begangen werden, und unter er-neuter unmissverständlicher Verurteilung der Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Daesh), Al-Qaidas und der mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen für ihre anhaltenden und vielfachen kriminellen Terrorakte, die darauf abzielen, den Tod unschuldiger Zivilpersonen und ande-rer Opfer sowie die Zerstörung von Sachwerten zu verursachen und die Stabilität nachhal-tig zu untergraben,

in der Erkenntnis, dass der Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der in-ternationalen Sicherheit darstellt, deren Bekämpfung gemeinsame Anstrengungen auf na-tionaler, regionaler und internationaler Ebene auf der Grundlage der Achtung des Völker-rechts und der Charta der Vereinten Nationen erfordert,

erneut erklärend, dass der Terrorismus nicht mit einer bestimmten Religion, Natio-nalität oder Zivilisation in Verbindung gebracht werden kann und soll,

mit dem Ausdruck seiner tiefsten Besorgnis über die Präsenz, die extremistische Ge-waltideologie und die Aktionen von ISIL, Al-Qaida und ihren Unterorganisationen im Na-hen Osten und in Nordafrika und darüber hinaus,

in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Sicherheitsrats über Bedro-hungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlun-gen vom 15. Januar 2013 (S/PRST/2013/1), vom 28. Juli 2014 (S/PRST/2014/14), vom S/RES/2253 (2015) 15-22456 2/31

19. November 2014 (S/PRST/2014/23), vom 29. Mai 2015 (S/PRST/2015/11) und vom 28. Juli 2015 (S/PRST/2015/14),

in Bekräftigung der Notwendigkeit, Bedrohungen des Weltfriedens und der interna-tionalen Sicherheit durch terroristische Handlungen mit allen Mitteln, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht, einschließlich der anwendbaren in-ternationalen Normen auf dem Gebiet der Menschenrechte, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Rechts, zu bekämpfen, und in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle her-vorhebend, die den Vereinten Nationen bei der Führung und Koordinierung dieser An-strengungen zukommt,

in der Erkenntnis, dass Entwicklung, Sicherheit und die Menschenrechte einander verstärken und für einen wirksamen und umfassenden Ansatz zur Terrorismusbekämpfung unverzichtbar sind, und unterstreichend, dass Strategien zur Terrorismusbekämpfung ins-besondere das Ziel verfolgen sollen, Frieden und Sicherheit auf Dauer zu gewährleisten,

in Bekräftigung seiner Resolution 1373 (2001) und insbesondere seiner Beschlüsse, wonach alle Staaten die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen und es unterlassen müssen, Einrichtungen oder Personen, die an terroristischen Handlun-gen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen, indem sie na-mentlich die Anwerbung von Mitgliedern terroristischer Gruppen unterbinden und die Be-lieferung von Terroristen mit Waffen beendigen,

betonend, dass der Terrorismus nur mittels eines nachhaltigen und umfassenden An-satzes besiegt werden kann, mit der aktiven Beteiligung und Zusammenarbeit aller Staaten und internationalen und regionalen Organisationen, um die terroristische Bedrohung zu behindern, zu schwächen, zu isolieren und auszuschalten,

hervorhebend, dass Sanktionen ein wichtiges in der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenes Instrument zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der in-ternationalen Sicherheit, einschließlich zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung, sind, und in dieser Hinsicht betonend, dass die Maßnahmen in Ziffer 2 dieser Resolution auf robuste Weise durchgeführt werden müssen,

unter Hinweis darauf, dass ISIL eine Splittergruppe von Al-Qaida ist, und ferner un-ter Hinweis darauf, dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL oder Al-Qaida unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste in Betracht kom-men,

unter Verurteilung der zahlreichen Terroranschläge, die ISIL in letzter Zeit weltweit verübt hat und durch die viele Menschen getötet und verwundet wurden, in der Erkenntnis, dass der derzeitigen Bedrohungslage entsprechende Sanktionen notwendig sind, und in dieser Hinsicht unter Hinweis auf Ziffer 7 der Resolution 2249 (2015),

alle Staaten daran erinnernd, dass sie verpflichtet sind, die in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen im Hinblick auf alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu ergreifen, die in die nach den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1989 (2011), 2083 (2012) und 2161 (2014) aufgestellte Liste (hier und im Folgenden als „ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste“ bezeichnet) aufgenommen wurden, ungeachtet der Staatsangehö-rigkeit oder Ansässigkeit dieser Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Mitgliedstaaten, aktiv an der Führung und Aktualisierung der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste mitzuwirken, indem sie zusätzliche Informationen zu den derzeitigen Listeneinträgen beisteuern, gegebenenfalls Anträge auf Streichung von der Liste stellen und weitere Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die den in Ziffer 2 genannten Maßnahmen unterliegen sollen, ermitteln und zur Aufnahme in diese Liste benennen, S/RES/2253 (2015) 3/31 15-22456

den Ausschuss nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011) („Ausschuss“) daran erinnernd, Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die die in dieser Resolution festgelegten Listungskriterien nicht mehr erfüllen, rasch und je nach den Um-ständen des Einzelfalls von der Liste zu streichen, unter Begrüßung der Verbesserungen der Verfahren des Ausschusses und des Formats der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sank-tionsliste, seine Absicht bekundend, auch künftig Anstrengungen zu unternehmen, um si-cherzustellen, dass die Verfahren fair und klar sind, und in der Erkenntnis, dass Maßnah-men, die von den Mitgliedstaaten nach Ziffer 2 durchgeführt wurden, rechtlich und auf an-dere Weise angefochten worden sind,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Be-kämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung auszubauen,

unter erneuter Begrüßung der Einrichtung des Büros der Ombudsperson gemäß Re-solution 1904 (2009) und der Ausweitung des Mandats der Ombudsperson in den Resolu-tionen 1989 (2011), 2083 (2012) und 2161 (2014), Kenntnis nehmend von dem bedeuten-den Beitrag des Büros der Ombudsperson im Hinblick auf zusätzliche Fairness und Trans-parenz und unter Hinweis auf die feste Entschlossenheit des Sicherheitsrats, zu gewährleis-ten, dass das Büro der Ombudsperson in der Lage ist, seine Rolle im Einklang mit seinem Mandat weiter wirksam und unabhängig wahrzunehmen,

unter Begrüßung der Halbjahresberichte der Ombudsperson an den Sicherheitsrat, einschließlich der am 21. Januar 2011, 22. Juli 2011, 20. Januar 2012, 30. Juli 2012, 31. Januar 2013, 31. Juli 2013, 31. Januar 2014, 31. Juli 2014 und 2. Februar 2015 vorge-legten Berichte,

unter Begrüßung der laufenden Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL), dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, insbesondere in Bezug auf technische Hilfe und Kapazitätsaufbau, und allen anderen Organen der Vereinten Nationen und nach-drücklich dazu anregend, weiter mit dem Arbeitsstab Terrorismusbekämpfung der Verein-ten Nationen zusammenzuwirken, um die Gesamtkoordinierung und -kohärenz der Maß-nahmen des Systems der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung zu gewährleis-ten,

unter Hinweis auf seine Resolutionen 2199 (2015) und 2133 (2014), in denen die Entführungen und Geiselnahmen, die von terroristischen Gruppen gleichviel zu welchem Zweck, so etwa zur Beschaffung von Mitteln oder zur Erlangung von politischen Zuge-ständnissen, begangen wurden, nachdrücklich verurteilt wurden, mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, von terroristischen Gruppen begangene Entführungen und Geiselnahmen zu verhüten und die sichere Freilassung von Geiseln ohne Lösegeldzahlungen oder politi-sche Zugeständnisse zu erwirken, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, mit der erneuten Aufforderung an alle Mitgliedstaaten, zu verhindern, dass Terroristen unmittelbar oder mittelbar von Lösegeldzahlungen oder politischen Zugeständnissen profitieren, und die sichere Freilassung von Geiseln zu erwirken, und begrüßend, dass das Globale Forum Terrorismusbekämpfung im September 2015 das „Addendum zum Memorandum von Al-gier über bewährte Verfahren zur Verhütung von Entführungen zur Erpressung von Löse-geld durch Terroristen und zur Beseitigung der damit verbundenen Vorteile“ gebilligt hat,

in ernster Besorgnis darüber, dass ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbundene Perso-nen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in einigen Fällen weiter von ihrer Beteili-gung an der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität profitieren, und mit dem Ausdruck seiner Besorgnis darüber, dass Terroristen in einigen Regionen von der grenz-überschreitenden organisierten Kriminalität profitieren, namentlich vom Handel mit Waf-fen, Menschen, Drogen und Kulturgegenständen, vom unerlaubten Handel mit natürlichen S/RES/2253 (2015) 15-22456 4/31 Ressourcen, einschließlich Gold und anderer Edelmetalle, Edelsteinen, Mineralien, wildle-bender Tiere und Pflanzen, Holzkohle und Erdöl, sowie von Entführungen zur Erpressung von Lösegeld und anderen Verbrechen wie Erpressung und Bankraub,

sich der Notwendigkeit bewusst, Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzierung des Terrorismus, terroristischer Organisationen und einzelner Terroristen, einschließlich aus Erträgen aus der organisierten Kriminalität, unter anderem der unerlaubten Produktion von Drogen und ihren chemischen Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Handel damit, zu verhüten und zu bekämpfen, selbst wenn keine Verbindung zu einer konkreten terroristi-schen Handlung vorliegt, und unter Hinweis auf Ziffer 5 der Resolution 1452 (2002);

in der Erkenntnis, dass die Mitgliedstaaten den Missbrauch nichtstaatlicher, gemein-nütziger und wohltätiger Organisationen durch Terroristen und zu deren Gunsten verhin-dern müssen, mit der Aufforderung an die nichtstaatlichen, gemeinnützigen und wohltäti-gen Organisationen, Versuche von Terroristen, den Status dieser Organisationen zu miss-brauchen, zu verhüten beziehungsweise sich ihnen zu widersetzen, zugleich jedoch darauf hinweisend, wie wichtig die volle Achtung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit des Einzelnen in der Zivilgesellschaft sowie der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist, und unter Begrüßung des einschlägigen, von der Arbeitsgrup-pe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF) herausgegebenen aktualisierten Papiers über be-währte Verfahrensweisen zur angemessenen, risikoorientierten Umsetzung der internatio-nalen Norm betreffend die Verhütung des Missbrauchs des gemeinnützigen Sektors durch Terroristen,

unter Hinweis auf seinen Beschluss, wonach die Mitgliedstaaten gehalten sind, die Belieferung von Terroristen mit Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, zu beenden, sowie auf seine Aufforderung an die Staaten, Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operativer Informationen über den Handel mit Waffen zu finden und die Koordinierung der Anstrengungen auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene zu verbessern,

mit dem Ausdruck seiner Besorgnis darüber, dass die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere das Internet, in einer globalisierten Gesell-schaft von Terroristen und ihren Unterstützern verstärkt zur Erleichterung terroristischer Handlungen benutzt werden und unter Verurteilung ihrer Benutzung zu dem Zweck, zu terroristischen Handlungen aufzustacheln, dafür anzuwerben, sie zu finanzieren oder sie zu planen,

mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über den Zustrom international angeworbener Personen zu ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Gruppen und über das Ausmaß dieses Phänomens, und unter Hinweis auf seine Resolution 2178 (2014), in der er be-schloss, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Menschenrechts-normen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung ausländischer terroristischer Kämpfer sowie die Finanzierung ihrer Reisen und Aktivitäten verhüten und bekämpfen werden,

erneut erklärend, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Einreise oder Durch-reise jeder Person in oder durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, über die dem Staat glaubwürdige Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass sie in oder durch ihr Hoheitsgebiet reisen will, um sich an den in Ziffer 6 der Resolu-tion 2178 (2014) beschriebenen Aktivitäten im Zusammenhang mit ausländischen terroris-tischen Kämpfern zu beteiligen, und ferner erneut erklärend, dass die Mitgliedstaaten ver-pflichtet sind, Bewegungen terroristischer Gruppen zu verhindern, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, unter anderem durch wirksame Grenzkontrollen, und in diesem Zusammenhang zügig Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen S/RES/2253 (2015) 5/31 15-22456

den zuständigen Behörden zu verbessern, um Bewegungen von Terroristen und terroristi-schen Gruppen in und aus ihrem Hoheitsgebiet, die Belieferung von Terroristen mit Waf-fen und Finanzgeschäfte zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern,

unter Verurteilung jeder Beteiligung am direkten oder indirekten Handel, insbeson-dere mit Erdöl und Erdölprodukten, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material, einschließlich Chemikalien und Schmierstoffen, mit ISIL, der Al-Nusra-Front (ANF) und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die vom Ausschuss nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011) benannt wurden, und er-neut erklärend, dass eine solche Beteiligung eine Unterstützung für diese Personen, Grup-pen, Unternehmen und Einrichtungen darstellen würde und zu weiteren Listungen durch den Ausschuss führen kann,

unter Verurteilung der Zerstörung kulturellen Erbes in Irak und Syrien, insbesondere durch ISIL und die ANF, namentlich die gezielte Zerstörung religiöser Stätten und Gegen-stände, und unter Hinweis auf seinen Beschluss, dass alle Mitgliedstaaten geeignete Schrit-te unternehmen, um den Handel mit irakischem und syrischem Kulturgut und anderen Ge-genständen von archäologischer, historischer, kultureller und religiöser Bedeutung und wissenschaftlichem Seltenheitswert, die seit dem 6. August 1990 aus Irak und seit dem 15. März 2011 aus Syrien unrechtmäßig entfernt wurden, zu verhüten, namentlich durch ein Verbot des grenzüberschreitenden Handels mit solchen Gegenständen, und so ihre spä-tere sichere Rückgabe an das irakische und das syrische Volk zu ermöglichen,

unter Hinweis auf seine Resolution 2178 (2014), in der er seine Besorgnis über die anhaltende Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die von ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ausgeht, zum Ausdruck brachte, und in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, gegen alle Aspekte dieser Bedrohung, darunter auch gegen von ausländischen terroristischen Kämp-fern verübte terroristische Handlungen, vorzugehen,

unter entschiedenster Verurteilung der Entführungen von Frauen und Kindern, die von ISIL, der ANF und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen begangen werden, und unter Hinweis auf Resolution 2242 (2015), mit dem Ausdruck seiner Empörung über ihre Ausbeutung und ihren Missbrauch, darunter Verge-waltigung, sexuelle Gewalt, Zwangsverheiratung und Versklavung durch diese Einrich-tungen, alle staatlichen und nichtstaatlichen Akteure, denen diesbezügliche Beweise vor-liegen, ermutigend, dem Rat diese Beweise sowie alle Informationen über eine mögliche finanzielle Unterstützung der Täter durch Menschenhandel zur Kenntnis zu bringen, beto-nend, dass diese Resolution die Staaten verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Staatsange-hörigen und in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Personen keine Gelder, finanziellen Ver-mögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten von ISIL zur Verfügung stellen, und feststellend, dass jede Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit dieser Ausbeutung und diesem Missbrauch direkt oder indirekt Gelder an ISIL überweist, für die Aufnahme in die Liste durch den Ausschuss in Betracht kommt,

die Anstrengungen des Sekretariats begrüßend, das Format aller Sanktionslisten der Vereinten Nationen zu vereinheitlichen, um nationalen Behörden deren Verwendung zu er-leichtern, ferner die Anstrengungen des Sekretariats begrüßend, alle verfügbaren Listen-einträge und Zusammenfassungen der Gründe für die Aufnahme in die Liste in alle Amts-sprachen der Vereinten Nationen übersetzen zu lassen, und das Sekretariat ermutigend, ge-gebenenfalls mit Hilfe des Teams für analytische Unterstützung und Sanktionsüberwa-chung („Überwachungsteam“) weiter auf die Anwendung des vom Ausschuss genehmig-ten Datenmodells hinzuarbeiten,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, S/RES/2253 (2015) 15-22456 6/31

Maßnahmen

1. beschließt, dass ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution der Al-Qaida-Sanktionsausschuss nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011) fortan als ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsausschuss nach den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) und die Al-Qaida-Sanktionsliste fortan als die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste bezeichnet wird;

2. beschließt, dass alle Staaten die folgenden, bereits mit Ziffer 8 c) der Resolu-tion 1333 (2000), den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) und den Ziffern 1 und 4 der Resolution 1989 (2011) verhängten Maßnahmen im Hinblick auf ISIL (auch bekannt als Daesh), Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ergreifen:

Einfrieren von Vermögenswerten

a) die Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unverzüglich ein-zufrieren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ih-rem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ih-rem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden, und sicherzustellen, dass weder diese noch irgendwelche anderen Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen von ihren Staatsangehörigen oder von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen direkt oder indirekt zugunsten solcher Personen zur Verfügung ge-stellt werden;

Reiseverbot

b) die Einreise dieser Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung keinen Staat dazu verpflichtet, sei-nen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern oder ihre Ausreise zu verlangen, und dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Ausschuss, stets im Einzelfall, feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerecht-fertigt ist;

Waffenembargo

c) zu verhindern, dass an diese Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrich-tungen von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihre Staatsangehörigen außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder unter Nutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die ihre Flagge füh-ren, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Mu-nition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechen-der Ersatzteile, und technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten auf direktem oder indirektem Weg geliefert, verkauft oder wei-tergegeben werden;

Kriterien für die Aufnahme in die Liste

3. beschließt, dass unter anderem die folgenden Handlungen oder Aktivitäten dar-auf hindeuten, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung mit ISIL oder Al-Qaida verbunden ist und infolgedessen für die Aufnahme in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste in Betracht kommt:

a) die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen S/RES/2253 (2015) 7/31 15-22456

oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL oder ihren Zellen, Unterorga-nisationen, Splittergruppen oder Ablegern;

b) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sons-tigem Wehrmaterial an diese;

c) die Anwerbung für diese oder die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten;

4. stellt fest, dass zu solchen Mitteln der Finanzierung oder Unterstützung unter anderem die Nutzung der Erträge aus Verbrechen, einschließlich des unerlaubten Anbaus und der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und des un-erlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen gehört;

5. bestätigt, dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die entweder im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von mit Al-Qaida oder ISIL verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, einschließ-lich der auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste verzeichneten, stehen oder die-se auf andere Weise unterstützen, für die Aufnahme in die Liste in Betracht kommen;

6. bestätigt, dass die Bestimmungen in Ziffer 2 a) auf alle Arten von Finanzmit-teln und wirtschaftlichen Ressourcen Anwendung finden, so unter anderem auf für die Be-reitstellung von Webhosting- und damit zusammenhängenden Diensten eingesetzte Fi-nanzmittel und Ressourcen, die zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL und anderen Perso-nen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste genutzt werden;

7. bestätigt, dass die Bestimmungen in Ziffer 2 a) auf Gelder, finanzielle Vermö-genswerte oder wirtschaftliche Ressourcen Anwendung finden, die auf der Liste stehenden Personen oder zu ihren Gunsten möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer Reisetätig-keit, einschließlich der hinsichtlich Beförderung und Unterkunft entstehenden Kosten, di-rekt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, und dass solche mit Reisen verbundenen Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nur im Einklang mit den in den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1452 (2002) festgelegten und mit Resolution 1735 (2006) geänderten und den in den nachstehenden Ziffern 10, 74 und 75 festgelegten Ausnahmeregelungen zur Verfügung gestellt werden dürfen;

8. bekräftigt ferner, dass die Bestimmungen in Ziffer 2 a) auch auf die Zahlung von Lösegeldern an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste Anwendung finden, gleichviel wie oder von wem das Lösegeld gezahlt wird;

9. bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten Einzahlungen auf nach Ziffer 2 eingefrore-ne Konten zugunsten der auf der Liste stehenden Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen gestatten können, mit der Maßgabe, dass diese Einzahlungen weiter den Bestimmungen in Ziffer 2 unterliegen und eingefroren werden;

10. legt den Mitgliedstaaten nahe, von den in den Ziffern 1 und 2 der Resolu-tion 1452 (2002) festgelegten und mit Resolution 1735 (2006) geänderten Bestimmungen betreffend zulässige Ausnahmen von den Maßnahmen in Ziffer 2 a) Gebrauch zu machen, bestätigt, dass Anträge auf Gewährung von Ausnahmen von dem Reiseverbot von Mit-gliedstaaten, Einzelpersonen beziehungsweise der Ombudsperson vorgelegt werden müs-sen, auch dann, wenn auf der Liste stehende Personen zum Zweck der Erfüllung religiöser Verpflichtungen reisen, und stellt fest, dass die in Resolution 1730 (2006) eingerichtete Anlaufstelle die von Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste oder in deren Namen oder von deren Rechtsvertre-S/RES/2253 (2015) 15-22456 8/31 tern oder Rechtsnachfolgern gestellten Anträge auf Gewährung von Ausnahmen entgegen-nehmen und dem Ausschuss zur Prüfung vorlegen kann, wie in Ziffer 76 beschrieben;

Umsetzung der Maßnahmen

11. erklärt erneut, wie wichtig es ist, dass alle Staaten geeignete Verfahren zur vollständigen Umsetzung aller Aspekte der in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen festle-gen und erforderlichenfalls einführen;

12. bekräftigt, dass die Verantwortlichen für die Begehung, Organisation oder Un-terstützung terroristischer Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen sind, erinnert an seinen Beschluss in Resolution 1373 (2001), dass die Mitgliedstaaten einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Fi-nanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen gewähren werden, einschließ-lich Hilfe bei der Beschaffung des für die Verfahren notwendigen Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet, unterstreicht, wie wichtig die Erfüllung dieser Verpflichtung in Bezug auf solche Ermittlungen oder Verfahren ist, die ISIL, Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen betreffen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich zu uneingeschränkter Koordinierung bei solchen Ermitt-lungen oder Verfahren auf, vor allem mit denjenigen Staaten, in deren Hoheitsgebiet oder gegen deren Staatsangehörige terroristische Handlungen begangen werden, im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, um jede Person, die die mittelbare oder un-mittelbare Finanzierung der von ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen durchgeführten Aktivitäten unterstützt, erleich-tert, sich daran beteiligt oder sich daran zu beteiligen versucht, ausfindig zu machen und vor Gericht zu bringen, auszuliefern oder strafrechtlich zu verfolgen;

13. erklärt erneut, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sicherzustellen, dass ihre Staatsangehörigen und die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtun-gen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, erinnert außerdem daran, dass diese Verpflichtung für den direkten und indirekten Handel mit Erdöl, Produkten aus raffiniertem Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material, einschließlich Chemikalien und Schmierstoffen, und anderen natürlichen Ressourcen gilt, und erinnert ferner daran, wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkom-men, sicherzustellen, dass ihre Staatsangehörigen und die in ihrem Hoheitsgebiet befindli-chen Personen keine Spenden an vom Ausschuss benannte Personen und Einrichtungen oder an diejenigen, die im Auftrag oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrich-tungen handeln, leisten;

14. ermutigt alle Mitgliedstaaten, dem Ausschuss nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011) aktiver Anträge auf die Listung von Personen und Einrichtungen vorzulegen, die ISIL, Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unter-nehmen und Einrichtungen unterstützen, und weist den Ausschuss an, im Einklang mit seiner Resolution 2199 (2015) umgehend die Benennung von Personen und Einrichtungen zu erwägen, die Handlungen oder Aktivitäten, einschließlich Aktivitäten im Zusammen-hang mit dem Erdöl- und Antiquitätenhandel, die mit ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen durchgeführt werden, finanzieren, unterstützen oder erleichtern;

15. bekundet seine zunehmende Besorgnis darüber, dass die Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2199 (2015) nicht durchgeführt werden, insbesondere dass die Mitgliedstaaten dem Ausschuss ungenügend über die Maßnahmen Bericht erstatten, die sie ergriffen haben, um seinen Bestimmungen nachzukommen, fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Ziffer 12 der S/RES/2253 (2015) 9/31 15-22456 Resolution 2199 (2015) zu ergreifen, dem Ausschuss über jeden in ihrem Hoheitsgebiet unterbundenen Transfer von Erdöl, Erdölprodukten, modularen Raffinerien und dazugehö-rigem Material, deren Empfänger oder Sender ISIL oder die ANF ist, Bericht zu erstatten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, auch über unterbundene Transfers von Antiquitäten sowie über das Ergebnis der Verfahren, die infolge solcher Aktivitäten gegen Personen und Einrichtungen eingeleitet wurden, Bericht zu erstatten;

16. fordert alle Mitgliedstaaten mit großem Nachdruck auf, die umfassenden inter-nationalen Normen anzuwenden, die in den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnah-men“ (FATF) überarbeiteten Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation enthalten sind, insbesondere die Emp-fehlung 6 zu gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung; die Elemente in dem Auslegungsvermerk der FATF zur Empfehlung 6 anzuwenden, mit dem Endziel, Terroristen wirksam daran zu hindern, Gel-der aufzubringen, zu bewegen und zu verwenden, im Einklang mit den Zielen des Unmit-telbaren Ergebnisses 10 der FATF-Methodologie; unter anderem von den damit zusam-menhängenden bewährten Verfahren für die wirksame Durchführung zielgerichteter finan-zieller Sanktionen im Zusammenhang mit dem Terrorismus und der Terrorismusfinanzie-rung und von der Notwendigkeit Kenntnis zu nehmen, über geeignete Rechtsgrundlagen und -verfahren zu verfügen, um zielgerichtete finanzielle Sanktionen anwenden und durch-setzen zu können, unabhängig vom Vorliegen eines Strafverfahrens; und ein Beweismaß anzuwenden, das das Vorliegen „angemessener Gründe“ oder einer „angemessenen Grundlage“ sowie die Fähigkeit vorsieht, möglichst viele Informationen aus allen ein-schlägigen Quellen zu sammeln oder einzuholen;

17. begrüßt die neueren Berichte der FATF über die Finanzierung der Terrororga-nisation ISIL (veröffentlicht im Februar 2015) und über neue Risiken im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung (veröffentlicht im Oktober 2015), die eine Erörterung der Bedrohung durch ISIL enthalten, begrüßt ferner die Klarstellungen der FATF zu dem Aus-legungsvermerk zu Empfehlung 5 über die Unterstrafestellung der Terrorismusfinanzie-rung mit dem Ziel, das entsprechende Element der Resolution 2178 (2014) aufzunehmen, spezifisch die Klarstellung, dass Terrorismusfinanzierung auch die Finanzierung der Rei-sen von Personen einschließt, die in einen Staat reisen oder zu reisen versuchen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubil-den oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen, und hebt hervor, dass die Empfehlung 5 der FATF auf die Finanzierung terroristischer Organisationen oder einzelner Terroristen zu jedem Zweck, unter anderem zum Zweck der Anwerbung, Ausbildung oder Reise, An-wendung findet, selbst wenn keine Verbindung zu einer konkreten terroristischen Hand-lung vorliegt;

18. legt der FATF nahe, weitere Anstrengungen zur vorrangigen Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu unternehmen und vor allem diejenigen Mitgliedstaaten zu er-mitteln und mit ihnen zusammenzuarbeiten, deren Strategien zur Bekämpfung der Geld-wäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel aufweisen, die sie bislang daran gehindert haben, die Finanzierung des Terrorismus, namentlich durch ISIL, Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Einrichtungen und Unternehmen, wirksam zu be-kämpfen, und erklärt in dieser Hinsicht erneut, dass es einen klaren Verstoß gegen diese Resolution und die anderen einschlägigen Resolutionen darstellt und nicht hinnehmbar ist, diesen Gruppen wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen;

19. stellt klar, dass die Verpflichtung in Ziffer 1 d) der Resolution 1373 (2001) auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder von finanziellen oder anderen damit verbundenen S/RES/2253 (2015) 15-22456 10/31 Dienstleistungen zugunsten terroristischer Organisationen oder einzelner Terroristen zu je-dem Zweck, unter anderem zum Zweck der Anwerbung, Ausbildung oder Reise, Anwen-dung findet, selbst wenn keine Verbindung zu einer konkreten terroristischen Handlung vorliegt;

20. fordert die Staaten auf, sicherzustellen, dass sie den vorsätzlichen Verstoß ge-gen das in Ziffer 1 d) der Resolution 1373 (2001) beschriebene Verbot in ihrem innerstaat-lichen Recht als schwere Straftat umschrieben haben;

21. fordert die Mitgliedstaaten auf, energisch und entschlossen vorzugehen, um den Zustrom von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sank-tionsliste zu unterbinden, wie in Ziffer 2 a) vorgeschrieben und unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der FATF und der internationalen Normen zur Verhinderung des Missbrauchs gemeinnütziger Organisationen, formeller wie auch informeller/alterna-tiver Überweisungssysteme und physischer grenzüberschreitender Geldbewegungen, und zugleich darauf hinzuwirken, die Auswirkungen auf rechtmäßige über diese Wege erfol-gende Aktivitäten zu mildern;

22. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, kooperativ zu handeln, um Ter-roristen an der Anwerbung zu hindern und gegen ihre gewalttätige extremistische Propa-ganda und ihre Aufstachelung zu Gewalt im Internet und in den sozialen Medien vorzuge-hen, namentlich durch die Entwicklung wirksamer Gegennarrative, unter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und unter Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Ver-pflichtungen, und betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor bei diesem Unterfangen ist,

23. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste so umfassend wie möglich bekannt zu machen, namentlich bei den zuständigen innerstaatlichen Einrichtungen, dem Privatsektor und der allgemeinen Öffent-lichkeit, um eine wirksame Umsetzung der Maßnahmen in Ziffer 2 zu gewährleisten, und legt den Mitgliedstaaten nahe, nachdrücklich zu fordern, dass ihre jeweiligen Unterneh-mens-, Eigentums- und anderen einschlägigen öffentlichen und privaten Register ihre vor-handenen Datenbanken, so insbesondere diejenigen mit Informationen über rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentümer, regelmäßig gegen die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste prüfen;

24. hebt hervor, wie wichtig starke Beziehungen zum Privatsektor bei der Be-kämpfung der Terrorismusfinanzierung sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den Finanzinstituten zusammenzuwirken und Informationen über die Risiken im Zusammen-hang mit der Terrorismusfinanzierung auszutauschen, um den Rahmen für ihre Arbeit zur Ermittlung potenzieller Aktivitäten der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu erweitern, und stärkere Beziehungen zwischen Regierungen und dem Privatsektor bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu fördern;

25. stellt fest, wie wichtig der Informationsaustausch innerhalb der Regierungen und zwischen ihnen für die wirksame Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ist, for-dert die Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin Wachsamkeit in Bezug auf einschlägige Fi-nanztransaktionen zu üben und über mehrere Behörden und Wege, einschließlich Strafver-folgungsbehörden, Nachrichtendiensten, Sicherheitsdiensten und zentraler Meldestellen für Geldwäsche, bessere Kapazitäten und Verfahrensweisen für den Informationsaustausch innerhalb der Regierungen und zwischen ihnen zu schaffen, und fordert die Mitgliedstaa-ten außerdem auf, die Integration und Nutzung finanzpolizeilicher Informationen mit ande-ren Arten von Informationen, über die die nationalen Regierungen verfügen, zu verbes-S/RES/2253 (2015) 11/31 15-22456 sern, um die Bedrohungen, die im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung von ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ausgehen, wirksamer zu bekämpfen;

26. beschließt, dass die Mitgliedstaaten zu dem Zweck, ISIL, Al-Qaida, und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen daran zu hin-dern, Explosivstoffe jeder Art, gleichviel ob militärische, zivile oder improvisierte Explo-sivstoffe, sowie Rohstoffe und Komponenten, die zur Herstellung behelfsmäßiger Spreng-vorrichtungen oder unkonventioneller Waffen verwendet werden können, so unter ande-rem auch chemische Komponenten, Detonatoren, Sprengschnüre oder Gifte, zu erwerben, zu handhaben, zu lagern, einzusetzen oder den Zugang dazu zu suchen, geeignete Maß-nahmen ergreifen, um darauf hinzuwirken, dass ihre Staatsangehörigen, ihrer Hoheitsge-walt unterstehende Personen und in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder ihrer Hoheits-gewalt unterstehende Einrichtungen, die an der Herstellung, dem Verkauf, der Lieferung, dem Kauf, dem Transfer und der Lagerung solcher Materialien beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit üben, auch durch den Erlass bewährter Verfahren, und legt ferner den Mit-gliedstaaten nahe, Informationen auszutauschen, Partnerschaften einzugehen und nationale Strategien und Kapazitäten zu entwickeln, um gegen behelfsmäßige Sprengvorrichtungen vorzugehen;

27. regt an, dass die Mitgliedstaaten, auch über ihre Ständigen Vertretungen, und die zuständigen internationalen Organisationen zur eingehenden Erörterung einschlägiger Fragen mit dem Ausschuss zusammentreffen;

28. legt allen Mitgliedstaaten eindringlich nahe, bei der Umsetzung der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen sicherzustellen, dass falsche, gefälschte, gestohlene und verlorene Reisepässe und sonstige Reisedokumente so bald wie möglich im Einklang mit den inner-staatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für ungültig erklärt und aus dem Ver-kehr gezogen werden, und mit den anderen Mitgliedstaaten über die INTERPOL-Datenbank Informationen über diese Dokumente auszutauschen;

29. legt den Mitgliedstaaten nahe, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechts-vorschriften und Gepflogenheiten in ihren nationalen Datenbanken befindliche Informa-tionen über falsche, gefälschte, gestohlene und verlorene Identitäts- oder Reisedokumente, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, mit dem Privatsektor auszutauschen und dem Aus-schuss diesbezügliche Informationen zu übermitteln, wenn sich herausstellt, dass eine auf der Liste stehende Partei eine falsche Identität benutzt, um sich beispielsweise Kredit oder falsche Reisedokumente zu verschaffen;

30. legt den Mitgliedstaaten, die Reisedokumente für auf der Liste stehende Perso-nen ausstellen, nahe, gegebenenfalls zu vermerken, dass der Inhaber der Dokumente dem Reiseverbot und den entsprechenden Ausnahmeregelungen unterliegt;

31. legt den Mitgliedstaaten nahe, zum Zweck der wirksamen Durchsetzung des Reiseverbots die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste zu konsultieren, wenn sie prü-fen, ob sie Anträgen auf Ausstellung eines Reisevisums stattgeben sollen;

32. legt den Mitgliedstaaten nahe, mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Her-kunfts-, Ziel- und Transitstaaten, zügig Informationen auszutauschen, wenn sie Reisetätig-keiten von auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste stehenden Personen entde-cken;

33. bittet die vorschlagenden Staaten, dem Überwachungsteam mitzuteilen, ob der Fall einer auf der Liste stehenden Partei von einem einzelstaatlichen Gericht oder einer an-deren Justizbehörde geprüft wurde und ob ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, und bei S/RES/2253 (2015) 15-22456 12/31 der Einreichung ihres Standardformulars für Listeneinträge alle weiteren sachdienlichen Angaben darin aufzunehmen;

34. legt allen Mitgliedstaaten nahe, nationale Anlaufstellen zu benennen, die be-auftragt sind, in Fragen der Umsetzung der in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen und der Bewertung der von ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ausgehenden Bedrohung mit dem Ausschuss und dem Überwachungsteam Verbindung zu halten;

35. bittet alle Mitgliedstaaten, dem Ausschuss über die Hindernisse bei der Umset-zung der in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen Bericht zu erstatten, mit dem Ziel, die Be-reitstellung technischer Hilfe zu erleichtern;

36. fordert alle Staaten auf, dem Ausschuss spätestens 120 Tage nach dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution einen aktualisierten Bericht über die Durchführung der in Ziffer 2 vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der gegebenenfalls ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen, vorzulegen;

Der Ausschuss

37. weist den Ausschuss an, auch weiterhin zu gewährleisten, dass es faire und klare Verfahren für die Aufnahme von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtun-gen in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste und für ihre Streichung von der Liste sowie für die Gewährung von Ausnahmen nach Resolution 1452 (2002) gibt, und weist den Ausschuss an, seine Richtlinien zur Unterstützung dieser Ziele fortlaufend aktiv zu überprüfen;

38. weist den Ausschuss an, mit Vorrang seine Richtlinien im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Resolution, insbesondere die Ziffern 23, 26, 30, 31, 34, 47, 52, 57, 59, 64, 77, 78, 80 und 81, zu überprüfen;

39. ersucht den Ausschuss, dem Rat über seine Erkenntnisse betreffend die Um-setzungsbemühungen der Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten und die zur Verbesserung der Umsetzung notwendigen Schritte zu ermitteln und zu empfehlen;

40. weist den Ausschuss an, mögliche Fälle der Nichteinhaltung der in Ziffer 2 vorgesehenen Maßnahmen festzustellen und für jeden Fall die geeignete Vorgehensweise festzulegen, und weist den Vorsitzenden an, im Rahmen seiner regelmäßigen Berichte an den Rat nach Ziffer 87 über die Fortschritte bei der Arbeit des Ausschusses in dieser Frage Bericht zu erstatten;

41. bestätigt, dass eine Angelegenheit nicht länger als sechs Monate bei dem Aus-schuss anhängig sein soll, es sei denn, der Ausschuss entscheidet im Einzelfall, dass die Prüfung aufgrund außergewöhnlicher Umstände zusätzliche Zeit erfordert, im Einklang mit den Richtlinien des Ausschusses;

42. ersucht den Ausschuss, den Mitgliedstaaten auf Antrag über das Überwa-chungsteam oder über die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Hilfe beim Auf-bau von Kapazitäten zur wirksameren Umsetzung der Maßnahmen bereitzustellen;

Aufnahme in die Liste

43. ermutigt alle Mitgliedstaaten, dem Ausschuss zur Aufnahme in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste die Namen von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen mitzuteilen, die, gleichviel durch welche Mittel, an der Finanzierung oder Unterstützung von Handlungen oder Aktivitäten von ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen beteiligt sind; S/RES/2253 (2015) 13/31 15-22456

44. erklärt erneut, dass die in Ziffer 2 genannten Maßnahmen präventiven Charak-ter haben und von strafrechtlichen Normen des innerstaatlichen Rechts unabhängig sind;

45. erklärt erneut, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie dem Ausschuss die Aufnah-me von Namen in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste vorschlagen, das Stan-dardformular für Listeneinträge benutzen und eine Darstellung des Falls vorlegen, die eine möglichst detaillierte und konkrete Begründung der vorgeschlagenen Aufnahme in die Lis-te enthalten soll, und möglichst umfangreiche sachdienliche Angaben zu dem vorgeschla-genen Namen vorlegen, insbesondere ausreichende Identifizierungsangaben, um die ge-naue und eindeutige Identifizierung von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrich-tungen zu ermöglichen, sowie nach Möglichkeit die Angaben, die die INTERPOL für die Herausgabe einer Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) benötigt, und bekräftigt, dass die Falldarstellung, mit Ausnahme der Teile, die ein Mitgliedstaat als vom Ausschuss vertraulich zu behandeln ausweist, auf Antrag veröffentlicht und zur Erstellung der in Zif-fer 49 beschriebenen Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste ver-wendet werden kann;

46. bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten, die die Aufnahme eines neuen Eintrags vorschlagen, sowie die Mitgliedstaaten, die vor der Verabschiedung dieser Resolution die Aufnahme von Namen in die Al-Qaida-Sanktionsliste vorgeschlagen haben, dem Aus-schuss oder der Ombudsperson die Auflage erteilen können, den Status des Mitgliedstaats als vorschlagender Staat nicht bekanntzugeben;

47. legt den Mitgliedstaaten nahe, soweit verfügbar und im Einklang mit ihren in-nerstaatlichen Rechtsvorschriften Fotografien und andere biometrische Personendaten für die Aufnahme in die Besonderen Ausschreibungen der INTERPOL und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorzulegen;

48. weist den Ausschuss an, das Standardformular für Listeneinträge entsprechend dieser Resolution nach Bedarf weiter zu aktualisieren, weist ferner das Überwachungsteam an, dem Ausschuss über weitere Schritte Bericht zu erstatten, die unternommen werden könnten, um die Qualität der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste und Konsolidier-ten Sanktionsliste zu verbessern, unter anderem durch die Verbesserung der Identifizie-rungsangaben, sowie über Schritte, durch die sichergestellt wird, dass für alle auf der Liste stehenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen Besondere Ausschreibun-gen der INTERPOL und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorliegen, weist ferner das Sekretariat an, mit Unterstützung des Überwachungsteams das vom Ausschuss ge-nehmigte Datenmodell zu erstellen und zu verwalten, mit dem Ziel, es bis Juni 2017 fer-tigzustellen, und ersucht den Generalsekretär, diesbezüglich zusätzliche Ressourcen be-reitzustellen;

49. weist den Ausschuss an, mit Unterstützung des Überwachungsteams und in Abstimmung mit den jeweiligen vorschlagenden Staaten gleichzeitig mit der Aufnahme eines Namens in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste auf der Website des Aus-schusses eine möglichst detaillierte und genaue Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme des Eintrags sowie zusätzliche sachdienliche Informationen zu veröffentlichen;

50. legt den Mitgliedstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen und Organen nahe, den Ausschuss über alle einschlägigen Gerichtsentscheidungen und -verfahren zu unterrichten, damit er sie berücksichtigen kann, wenn er einen Eintrag über-prüft oder eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste aktualisiert;

51. fordert alle Mitglieder des Ausschusses und des Überwachungsteams auf, dem Ausschuss alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über einen Antrag eines Mitgliedstaats auf Aufnahme eines Namens in die Liste zu übermitteln, damit der Aus-schuss sich bei seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Liste auf diese Informatio-S/RES/2253 (2015) 15-22456 14/31 nen stützen kann und zusätzliche Angaben für die in Ziffer 49 beschriebene Zusammenfas-sung der Gründe für die Aufnahme in die Liste erhält;

52. bekräftigt, dass das Sekretariat nach der Veröffentlichung, jedenfalls aber in-nerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufnahme eines Namens in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste die Ständige Vertretung des Staates oder der Staaten, in dem/de-nen die Person oder die Einrichtung sich mutmaßlich befindet, sowie bei Personen den Staat, dessen Staatsangehöriger die Person ist (soweit dies bekannt ist), benachrichtigt, er-sucht das Sekretariat, unmittelbar nach der Aufnahme eines Namens in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste auf der Website des Ausschusses alle sachdienlichen, veröf-fentlichungsfähigen Informationen, einschließlich der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, zu veröffentlichen;

53. bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, im Einklang mit ihren inner-staatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die in die Liste aufgenommene Person oder Einrichtung rasch von ihrer Aufnahme in die Liste zu benachrichtigen oder darüber zu informieren und der Benach-richtigung die Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, eine Be-schreibung der in den einschlägigen Resolutionen festgelegten Auswirkungen der Auf-nahme in die Liste, die Verfahren des Ausschusses zur Prüfung von Streichungsanträgen, einschließlich der Möglichkeit der Einreichung eines solchen Antrags bei der Ombudsper-son gemäß Ziffer 43 der Resolution 2083 (2012) und Anlage II dieser Resolution, und die Bestimmungen der Resolution 1452 (2002) betreffend zulässige Ausnahmen, einschließ-lich der Möglichkeit der Einreichung solcher Anträge über die Anlaufstelle gemäß den Zif-fern 10 und 76 dieser Resolution, beizufügen;

Prüfung von Streichungsanträgen – Ombudsperson/Mitgliedstaaten

54. beschließt, das mit Resolution 1904 (2009) erteilte Mandat des Büros der Om-budsperson, das in den in Anlage II dieser Resolution festgelegten Verfahren zum Aus-druck kommt, um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum des Ab-laufs des derzeitigen Mandats des Büros der Ombudsperson im Dezember 2017 zu verlän-gern, bekräftigt, dass die Ombudsperson auch weiterhin auf unabhängige und unparteiliche Weise Anträge von Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die eine Strei-chung von der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste anstreben, entgegennimmt und von keiner Regierung Weisungen einholt oder entgegennimmt, und bekräftigt, dass die Ombudsperson dem Ausschuss auch weiterhin Bemerkungen und eine Empfehlung zur Streichung derjenigen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen vorlegt, die über das Büro der Ombudsperson die Streichung von der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste beantragt haben, und zwar entweder eine Empfehlung, den Namen auf der Liste weiterzuführen, oder eine Empfehlung an den Ausschuss, die Streichung von der Lis-te zu prüfen;

55. erinnert an seinen Beschluss, dass die den Staaten auferlegte Verpflichtung, die in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, in Bezug auf diejenigen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, für die die Ombudsperson in dem umfassen-den Bericht der Ombudsperson über einen Streichungsantrag nach Anlage II die Aufrecht-erhaltung der Listung empfiehlt, in Kraft bleibt;

56. erinnert an seinen Beschluss, dass die den Staaten auferlegte Verpflichtung, die in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, in Bezug auf diejenigen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, für die die Ombudsperson dem Ausschuss empfiehlt, die Streichung von der Liste zu erwägen, 60 Tage nach dem Datum erlischt, an dem der Ausschuss die Prüfung des umfassenden Berichts der Ombudsperson nach Anla-ge II dieser Resolution, insbesondere Ziffer 7 h), abgeschlossen hat, es sei denn, der Aus-S/RES/2253 (2015) 15/31 15-22456 schuss beschließt vor Ablauf dieses Zeitraums von 60 Tagen im Konsens, dass die Ver-pflichtung in Bezug auf diese Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen in Kraft bleibt, mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende in Fällen, in denen kein Konsens be-steht, auf Antrag eines Ausschussmitglieds die Frage der Streichung dieser Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen von der Liste an den Sicherheitsrat zur Be-schlussfassung innerhalb von 60 Tagen überweist, und mit der weiteren Maßgabe, dass im Falle eines solchen Antrags die Verpflichtung der Staaten, die in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, in Bezug auf diese Personen, Gruppen, Unternehmen oder Ein-richtungen während des genannten Zeitraums in Kraft bleibt, bis die Frage vom Sicher-heitsrat entschieden wurde;

57. erinnert an seinen Beschluss, dass der Ausschuss im Einzelfall den in Ziffer 56 genannten Zeitraum von 60 Tagen im Konsens verkürzen kann;

58. erklärt erneut, dass die in Ziffer 2 genannten Maßnahmen präventiven Charak-ter haben und von strafrechtlichen Normen des innerstaatlichen Rechts unabhängig sind;

59. unterstreicht, wie wichtig das Büro der Ombudsperson ist, und ersucht den Generalsekretär, die Kapazität des Büros der Ombudsperson weiter zu stärken, indem er ihm die benötigten Ressourcen, gegebenenfalls auch für Übersetzungsdienste, zur Verfü-gung stellt, und die notwendigen Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass es sein Mandat auch weiterhin unabhängig, wirksam und rasch durchführen kann, und dem Aus-schuss in sechs Monaten aktualisierte Informationen über die ergriffenen Maßnahmen vor-zulegen;

60. fordert die Mitgliedstaaten mit allem Nachdruck auf, der Ombudsperson alle sachdienlichen Informationen vorzulegen, gegebenenfalls auch alle sachdienlichen ver-traulichen Informationen, ermutigt die Mitgliedstaaten, sachdienliche Informationen, ein-schließlich aller ihnen gegebenenfalls vorliegenden detaillierten und spezifischen Informa-tionen, zeitnah vorzulegen, begrüßt die von einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Büro der Ombudsperson geschlossenen Vereinbarungen zur Erleichterung des Austauschs vertrauli-cher Informationen, ermutigt die Mitgliedstaaten nachdrücklich zu weiteren Fortschritten in dieser Hinsicht, namentlich indem sie mit dem Büro der Ombudsperson Vereinbarungen zum Austausch dieser Informationen schließen, und bestätigt, dass die Ombudsperson alle vom vorlegenden Mitgliedstaat für diese Informationen erteilten Vertraulichkeitsauflagen einhalten muss;

61. fordert die Mitgliedstaaten sowie die maßgeblichen internationalen Organisa-tionen und Organe nachdrücklich auf, den Personen und Einrichtungen, die eine Anfech-tung ihrer Führung auf der Liste erwägen oder diese bereits über nationale und regionale Gerichte anfechten, nahezulegen, die Streichung von der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste zunächst durch Einreichung eines Streichungsantrags beim Büro der Om-budsperson anzustreben;

62. nimmt Kenntnis von den internationalen Normen der Arbeitsgruppe „Finanziel-le Maßnahmen“ (FATF) und unter anderem von ihren bewährten Verfahren hinsichtlich zielgerichteter finanzieller Sanktionen, auf die in Ziffer 21 Bezug genommen wird;

63. erinnert an seinen Beschluss, wonach für den Fall, dass ein vorschlagender Staat einen Streichungsantrag stellt, die Verpflichtung der Staaten, die in Ziffer 2 beschrie-benen Maßnahmen zu ergreifen, in Bezug auf diese Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen nach 60 Tagen erlischt, es sei denn, der Ausschuss beschließt vor Ablauf dieses Zeitraums von 60 Tagen im Konsens, dass die Maßnahmen in Bezug auf diese Per-sonen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen in Kraft bleiben, mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende in Fällen, in denen kein Konsens besteht, auf Antrag eines Ausschussmit-glieds die Frage der Streichung dieser Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtun-S/RES/2253 (2015) 15-22456 16/31 gen von der Liste an den Sicherheitsrat zur Beschlussfassung innerhalb von 60 Tagen überweist, und mit der weiteren Maßgabe, dass im Falle eines solchen Antrags die Ver-pflichtung der Staaten, die in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, in Bezug auf diese Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen während des genannten Zeitraums in Kraft bleibt, bis die Frage vom Sicherheitsrat entschieden wurde;

64. erinnert außerdem an seinen Beschluss, dass der Ausschuss im Einzelfall den in Ziffer 63 genannten Zeitraum von 60 Tagen im Konsens verkürzen kann;

65. erinnert ferner an seinen Beschluss, dass es zur Einreichung eines Strei-chungsantrags nach Ziffer 63, falls der betreffende Listeneintrag von mehreren Staaten vorgeschlagen wurde, eines Konsenses aller dieser Staaten bedarf, und erinnert ferner an seinen Beschluss, dass Staaten, die Anträge auf Aufnahme in die Liste miteinbringen, für die Zwecke der Ziffer 63 nicht als vorschlagende Staaten betrachtet werden;

66. fordert die vorschlagenden Staaten mit allem Nachdruck auf, der Ombudsper-son zu gestatten, den auf der Liste verzeichneten Personen und Einrichtungen, die einen Streichungsantrag an die Ombudsperson gestellt haben, ihre Identität als vorschlagende Staaten bekanntzugeben;

67. weist den Ausschuss an, im Einklang mit seinen Richtlinien auch weiterhin Anträge von Mitgliedstaaten auf die Streichung von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, in Bezug auf die geltend gemacht wird, dass sie die in den einschlägigen Resolutionen festgelegten und in Ziffer 2 dieser Resolution genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, von der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste zu prüfen, und fordert die Mitgliedstaaten mit allem Nachdruck auf, die von ihnen eingereichten Streichungsanträge zu begründen;

68. legt den Staaten nahe, für Personen, deren Tod offiziell bestätigt wurde, und für Einrichtungen, die Meldungen oder Bestätigungen zufolge nicht mehr bestehen, Strei-chungsanträge zu stellen, gleichzeitig jedoch alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die diesen Personen oder Einrichtungen gehör-ten, nicht an andere auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste oder einer anderen Sanktionsliste des Sicherheitsrats stehende Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrich-tungen übertragen oder verteilt werden;

69. legt den Mitgliedstaaten nahe, wenn sie die eingefrorenen Vermögenswerte ei-ner verstorbenen Person oder einer Meldungen oder Bestätigungen zufolge nicht mehr be-stehenden Einrichtung infolge ihrer Streichung von der Liste freigeben, an die in Resolu-tion 1373 (2001) festgelegten Verpflichtungen zu denken und insbesondere zu verhindern, dass freigegebene Vermögenswerte für terroristische Zwecke verwendet werden;

70. bekräftigt, dass Mitgliedstaaten vor der Freigabe von Vermögenswerten, die infolge der Aufnahme Osama bin Ladens in die Liste eingefroren wurden, beim Ausschuss einen Freigabeantrag stellen und ihm zusichern, dass die Vermögenswerte weder unmittel-bar noch mittelbar an auf der Liste stehende Personen, Gruppen, Unternehmen oder Ein-richtungen übertragen noch anderweitig für terroristische Zwecke im Sinne der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats verwendet werden, und beschließt ferner, dass diese Ver-mögenswerte nur freigegeben werden können, wenn kein Ausschussmitglied innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrags einen Einwand erhebt, und unterstreicht, dass diese Bestimmung Ausnahmecharakter hat und nicht als Präzedenzfall anzusehen ist;

71. fordert den Ausschuss auf, bei der Prüfung von Streichungsanträgen die Auf-fassungen des vorschlagenden Staates/der vorschlagenden Staaten, des Staates/der Staaten der Ansässigkeit, der Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit, des Aufent-halts- beziehungsweise Standorts oder der Gründung und anderer vom Ausschuss für rele-S/RES/2253 (2015) 17/31 15-22456 vant befundener Staaten gebührend zu berücksichtigen, weist die Ausschussmitglieder an, ihre Einwände gegen Streichungsanträge zum Zeitpunkt der Ablehnung zu begründen, und ersucht den Ausschuss, die Gründe den betreffenden Mitgliedstaaten sowie den nationalen und regionalen Gerichten und Stellen, soweit zutreffend, auf Antrag mitzuteilen;

72. legt allen Mitgliedstaaten, namentlich den vorschlagenden Staaten und den Staaten der Ansässigkeit, der Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit, des Aufenthalts- beziehungsweise Standorts oder der Gründung, nahe, dem Ausschuss alle für seine Prüfung von Streichungsanträgen sachdienlichen Informationen vorzulegen und mit dem Ausschuss auf dessen Ersuchen zusammenzutreffen, um ihre Auffassungen zu Strei-chungsanträgen darzulegen, und legt ferner dem Ausschuss nahe, gegebenenfalls mit Ver-tretern nationaler oder regionaler Organisationen und Stellen, die über sachdienliche In-formationen zu Streichungsanträgen verfügen, zusammenzutreffen;

73. bestätigt, dass das Sekretariat innerhalb von drei Tagen nach der Streichung eines Namens von der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste die Ständige Vertretung des Staates oder der Staaten der Ansässigkeit, der Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit, des Aufenthalts- beziehungsweise Standorts oder der Gründung (soweit dies bekannt ist) benachrichtigt, und erinnert an seinen Beschluss, dass die Staaten, die ei-ne solche Benachrichtigung erhalten, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvor-schriften und Gepflogenheiten Maßnahmen ergreifen, um die betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen rasch von der Streichung von der Liste zu be-nachrichtigen oder darüber zu informieren;

74. bekräftigt, dass die Ombudsperson in Fällen, in denen sie nicht in der Lage ist, einen Antragsteller im Staat seiner Ansässigkeit zu befragen, den Ausschuss mit Zustim-mung des Antragstellers ersuchen kann, die Gewährung von Ausnahmen von dem Einfrie-ren von Vermögenswerten und dem Reiseverbot nach Ziffer 2 a) beziehungsweise b) die-ser Resolution zu erwägen und dem Antragsteller auf dessen eigene Kosten die Reise in einen anderen Staat zu gestatten, die allein dem Zweck der Befragung durch die Ombuds-person dient und höchstens so lange dauern darf, wie es für die Teilnahme an der Befra-gung erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass kein Durchreise- oder Zielstaat einen Ein-wand gegen diese Reise erhebt, und weist den Ausschuss ferner an, die Ombudsperson von seinem Beschluss zu benachrichtigen;

Ausnahmen/Anlaufstelle

75. erinnert daran, dass die in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen zur Einfrierung von Vermögenswerten nicht für Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirt-schaftliche Ressourcen gelten, die nach Feststellung des Ausschusses

a) für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Be-handlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungsunter-nehmen, oder ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstat-tung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste oder der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Res-sourcen dienen, nachdem die Absicht mitgeteilt wurde, den Zugang zu diesen Geldern zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von 3 Arbeitstagen nach einer solchen Mittei-lung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

b) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, das heißt solche, die keine grundlegenden Ausgaben sind, nachdem die Absicht mitgeteilt wurde, die Freigabe dieser S/RES/2253 (2015) 15-22456 18/31 Gelder zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach einer sol-chen Mitteilung dem Antrag stattgegeben hat;

76. bekräftigt, dass die in Resolution 1730 (2006) eingerichtete Anlaufstelle befugt ist,

a) von auf der Liste stehenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtun-gen gestellte Anträge auf Gewährung von in Resolution 1452 (2002) definierten Ausnah-men von den in Ziffer 2 a) dieser Resolution beschriebenen Maßnahmen entgegenzuneh-men, mit der Maßgabe, dass der Antrag zuerst dem Staat der Ansässigkeit zur Prüfung vorgelegt wurde, bekräftigt ferner, dass die Anlaufstelle diese Anträge dem Ausschuss zur Beschlussfassung übermittelt, weist den Ausschuss an, diese Anträge zu prüfen, auch in Abstimmung mit dem Staat der Ansässigkeit und allen anderen relevanten Staaten, und weist den Ausschuss ferner an, diese Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen über die Anlaufstelle von seinem Beschluss zu benachrichtigen;

b) von auf der Liste stehenden Personen gestellte Anträge auf Gewährung von Ausnahmen von den in Ziffer 2 b) dieser Resolution beschriebenen Maßnahmen entgegen-zunehmen und sie dem Ausschuss zu übermitteln, damit dieser jeweils im Einzelfall ent-scheidet, ob die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist, weist den Ausschuss an, diese An-träge in Abstimmung mit den Durchreise- und Zielstaaten und allen anderen relevanten Staaten zu prüfen, bekräftigt ferner, dass der Ausschuss Ausnahmen von den in Ziffer 2 b) beschriebenen Maßnahmen nur mit Zustimmung der Durchreise- und Zielstaaten gewährt, und weist den Ausschuss ferner an, diese Personen über die Anlaufstelle von seinem Be-schluss zu benachrichtigen;

77. bekräftigt, dass die Anlaufstelle befugt ist, Mitteilungen von folgenden Perso-nen entgegenzunehmen und dem Ausschuss zur Prüfung zu übermitteln:

a) Personen, die von der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste gestrichen wurden;

b) Personen, die behaupten, dass sie aufgrund falscher oder irrtümlicher Identifi-zierung oder einer Verwechslung mit auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste stehenden Personen den in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen unterworfen wurden;

78. weist den Ausschuss an, mit Unterstützung des Überwachungsteams und in Abstimmung mit den betreffenden Staaten diese Mitteilungen sorgfältig zu prüfen und in-nerhalb von 60 Tagen über die Anlaufstelle auf die in Ziffer 77 b) genannten Mitteilungen entsprechend zu antworten, und weist den Ausschuss ferner an, gegebenenfalls in Ab-stimmung mit der INTERPOL mit Mitgliedstaaten zu kommunizieren, um mögliche oder bestätigte Fälle von falscher oder irrtümlicher Identifizierung oder einer Verwechslung mit auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste stehenden Personen zu behandeln;

Überprüfung und Führung der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste

79. ermutigt alle Mitgliedstaaten, insbesondere die vorschlagenden Staaten und die Staaten der Ansässigkeit, der Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit, des Aufenthalts- beziehungsweise Standorts oder der Gründung, dem Ausschuss zusätzliche Identifizierungs- und sonstige Angaben, darunter nach Möglichkeit und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Fotografien und andere biometrische Personen-daten, samt dazugehörigen Unterlagen, über die auf der Liste stehenden Personen, Grup-pen, Unternehmen und Einrichtungen vorzulegen, einschließlich aktueller Angaben über den Tätigkeitsstatus der auf der Liste stehenden Einrichtungen, Gruppen und Unterneh-men, über die Bewegungen, die Inhaftierung oder den Tod von auf der Liste stehenden S/RES/2253 (2015) 19/31 15-22456 Personen und über sonstige wichtige Ereignisse, sobald solche Informationen verfügbar werden;

80. ersucht das Überwachungsteam, dem Ausschuss alle zwölf Monate eine in Ab-stimmung mit den jeweiligen vorschlagenden Staaten und den Staaten der Ansässigkeit, der Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit, des Aufenthalts- beziehungswei-se Standorts oder der Gründung, sofern bekannt, zusammengestellte Liste der folgenden Personen und Einrichtungen zuzuleiten:

a) Personen und Einrichtungen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktions-liste, deren Einträge nicht die erforderlichen Identifizierungsangaben enthalten, um die wirksame Durchführung der gegen sie verhängten Maßnahmen zu gewährleisten;

b) Personen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste, die als verstorben gemeldet wurden, zusammen mit einer Bewertung der entsprechenden Informationen, wie der Todesbescheinigung, und soweit möglich dem Status und dem Ort der eingefrorenen Vermögenswerte und den Namen von Personen oder Einrichtungen, die freigegebene Vermögenswerte erhalten könnten;

c) Einrichtungen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste, die Mel-dungen oder Bestätigungen zufolge nicht mehr bestehen, zusammen mit einer Bewertung aller entsprechenden Informationen;

d) alle anderen Namen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste, die seit drei oder mehr Jahren nicht überprüft wurden („dreijährliche Überprüfung“);

81. weist den Ausschuss an, zu überprüfen, ob diese Listeneinträge nach wie vor angemessen sind, und weist den Ausschuss ferner an, Listeneinträge zu streichen, wenn er entscheidet, dass sie nicht mehr angemessen sind;

82. weist das Überwachungsteam an, Listeneinträge, für die Informationsersuchen des Ausschusses vorliegen, die keiner der relevanten Staaten innerhalb von drei Jahren schriftlich beantwortet hat, an den Vorsitzenden zur Prüfung zu verweisen, und erinnert in dieser Hinsicht den Ausschuss daran, dass sein Vorsitzender in dieser Eigenschaft tätig werden und Namen zur Streichung von der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste vorlegen kann, wenn angezeigt und vorbehaltlich der normalen Beschlussfassungsverfah-ren des Ausschusses;

Koordinierung und Kontaktarbeit

83. weist den Ausschuss an, auch weiterhin mit den anderen zuständigen Sank-tionsausschüssen des Sicherheitsrats, insbesondere den Ausschüssen nach den Resolutio-nen 751 (1992) und 1907 (2009), 1988 (2011), 1970 (2011) und 2140 (2014), zusammen-zuarbeiten;

84. erklärt erneut, dass die laufende Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Organen der Vereinten Nationen, namentlich dem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus und dem Ausschuss nach Resolution 1540 (2004), sowie ihren jeweiligen Sachverständigengruppen verstärkt wer-den muss, namentlich und je nach Bedarf durch verstärkten Informationsaustausch und die Koordinierung der Besuche in Ländern, die unter ihr jeweiliges Mandat fallen, der Erleich-terung und Überwachung der technischen Hilfe, der Beziehungen zu internationalen und regionalen Organisationen und Stellen sowie in sonstigen für diese Organe maßgeblichen Fragen;

85. ermutigt das Überwachungsteam und das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, ihre gemeinsamen Tätigkeiten in Zusammenarbeit S/RES/2253 (2015) 15-22456 20/31 mit den Sachverständigen des Exekutivdirektoriums des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus und des Ausschusses nach Resolution 1540 (2004) fortzusetzen und den Mit-gliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den ein-schlägigen Resolutionen behilflich zu sein, unter anderem auch durch die Veranstaltung regionaler und subregionaler Arbeitstagungen;

86. ersucht den Ausschuss, gegebenenfalls Besuche ausgewählter Länder durch den Vorsitzenden und/oder Mitglieder des Ausschusses zu erwägen, um die vollständige und wirksame Umsetzung der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen zu fördern, mit dem Ziel, die Staaten zur vollständigen Befolgung dieser Resolution und der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1390 (2002), 1455 (2003), 1526 (2004), 1617 (2005), 1735 (2006), 1822 (2008), 1904 (2009), 1989 (2011), 2082 (2012), 2083 (2012), 2133 (2014), 2178 (2014), 2195 (2014), 2199 (2015) und 2214 (2015) zu ermutigen;

87. ersucht den Ausschuss, über seinen Vorsitzenden dem Rat mindestens einmal jährlich über den Stand der allgemeinen Arbeit des Ausschusses und des Überwachungs-teams mündlich Bericht zu erstatten, gegebenenfalls in Verbindung mit den Berichten der Vorsitzenden anderer Ausschüsse, bekundet seine Absicht, mindestens einmal jährlich in-formelle Konsultationen über die Arbeit des Ausschusses auf der Grundlage der Berichte des Ausschussvorsitzenden an den Rat zu führen, und ersucht ferner den Vorsitzenden, re-gelmäßige Unterrichtungen für alle interessierten Mitgliedstaaten abzuhalten;

88. weist den Ausschuss an, Ersuchen um Informationen von Staaten und interna-tionalen Organisationen mit laufenden Gerichtsverfahren betreffend die Umsetzung der in Ziffer 2 verhängten Maßnahmen zu prüfen und diesen Ersuchen gegebenenfalls durch die Bereitstellung von dem Ausschuss und dem Überwachungsteam vorliegenden zusätzlichen Informationen nachzukommen;

Überwachungsteam

89. beschließt, zur Unterstützung des Ausschusses bei der Erfüllung seines Man-dats sowie zur Unterstützung der Ombudsperson das Mandat des derzeitigen, nach Ziffer 7 der Resolution 1526 (2004) eingesetzten Überwachungsteams mit Sitz in New York und seiner Mitglieder unter der Leitung des Ausschusses und mit den in Anlage I beschriebe-nen Aufgaben um einen weiteren Zeitraum von vierundzwanzig Monaten ab dem Ablauf seines derzeitigen Mandats im Dezember 2017 zu verlängern, ersucht den Generalsekretär, die dafür notwendigen Vorkehrungen zu treffen, und hebt hervor, wie wichtig es ist, si-cherzustellen, dass das Überwachungsteam die erforderliche administrative, Sicherheits- und fachliche Unterstützung erhält, um sein Mandat unter der Leitung des Ausschusses, eines Nebenorgans des Sicherheitsrats, wirksam, sicher und rasch zu erfüllen, insbesondere auch im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht in risikoreichen Umgebungen;

90. ersucht den Generalsekretär, bis zu zwei zusätzliche Sachverständige für das Überwachungsteam samt den Zusatzressourcen für administrative und analytische Unter-stützung bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Kapazitäten des Teams zu erhöhen und es stärker zu befähigen, die Finanzierung von ISIL und die Aktivitäten dieser Organi-sation zur Radikalisierung, zur Anwerbung und zur Planung von Angriffen zu analysieren, und um die dadurch zunehmende Tätigkeit des Ausschusses von Seiten des Sekretariats zu unterstützen, und stellt fest, dass das Verfahren zur Auswahl dieser Sachverständigen so beschaffen sein soll, dass vorrangig Personen ernannt werden, die über die besten Qualifi-kationen zur Erfüllung der beschriebenen Aufgaben verfügen, wobei die Wichtigkeit der ausgewogenen regionalen Vertretung und der Gleichstellung der Geschlechter im Rekru-tierungsprozess gebührend zu berücksichtigen ist;S/RES/2253 (2015) 21/31 15-22456

91. weist das Überwachungsteam an, in seinen in Anlage I Buchstabe a) genannten umfassenden, unabhängigen Berichten an den Ausschuss über die einschlägigen themati-schen und regionalen Fragen und neue Entwicklungen Bericht zu erstatten, über die der Si-cherheitsrat oder der Ausschuss nach der Verabschiedung dieser Resolution Informationen zu erhalten wünscht;

92. legt den relevanten Missionen der Vereinten Nationen nahe, im Rahmen ihrer vorhandenen Mandate, Ressourcen und Fähigkeiten dem Ausschuss und dem Überwa-chungsteam behilflich zu sein, beispielsweise durch logistische Unterstützung, Hilfe auf dem Gebiet der Sicherheit und Informationsaustausch bei ihren Tätigkeiten im Hinblick auf die von ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Gruppen und Personen ausge-hende Bedrohung in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet;

93. weist das Überwachungsteam an, Fälle von Nichteinhaltung der in dieser Re-solution verhängten Maßnahmen und dabei auftretende Muster zu ermitteln, Informationen darüber zu sammeln und den Ausschuss darüber unterrichtet zu halten sowie den Mitglied-staaten auf Antrag Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten bereitzustellen, ersucht das Über-wachungsteam, mit dem Staat/den Staaten der Ansässigkeit, der Staatsangehörigkeit be-ziehungsweise -zugehörigkeit, des Aufenthalts- beziehungsweise Standorts oder der Grün-dung, den vorschlagenden Staaten, anderen relevanten Staaten und den relevanten Missio-nen der Vereinten Nationen eng zusammenzuarbeiten, und weist das Überwachungsteam ferner an, dem Ausschuss Maßnahmen zur Reaktion auf Fälle von Nichteinhaltung zu empfehlen;

94. weist den Ausschuss an, mit Unterstützung seines Überwachungsteams und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus und seinem Exekutivdirektorium, dem Arbeitsstab Terrorismusbekämpfung und der Arbeits-gruppe „Finanzielle Maßnahmen“ Sondersitzungen zu wichtigen thematischen oder regio-nalen Fragen und den Kapazitätsproblemen der Mitgliedstaaten abzuhalten, um Bereiche der Bereitstellung technischer Hilfe zu ermitteln und zu priorisieren und die Mitgliedstaa-ten so zu einer wirksameren Umsetzung zu befähigen;

95. ersucht das Überwachungsteam, in enger Zusammenarbeit mit dem Exekutiv-direktorium des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus dem Ausschuss nach den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) in 30 Tagen Empfehlungen dazu vorzulegen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Überwachung der glo-balen Durchführung der Resolutionen 2199 (2015) und 2178 (2014) zu verstärken, und welche zusätzlichen Schritte der Ausschuss unternehmen könnte, um die globale Einhal-tung dieser Resolutionen zu verbessern;

96. ersucht das Überwachungsteam, den Ausschuss nach den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) in vierteljährlichen Abständen mündlich über seine Analyse der globalen Durchführung der Resolutionen 2199 (2015) und 2178 (2014) zu un-terrichten und dabei die gesammelten Informationen und Analysen vorzulegen, die im Hinblick auf etwaige Vorschläge von Mitgliedstaaten zur Verhängung von Sanktionen oder etwaige Maßnahmen des Ausschusses sachdienlich sind;

Berichterstattung über ISIL

97. ersucht den Generalsekretär, unter Hinweis auf die Bedrohung, die von ISIL und den mit ISIL verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ausgeht, innerhalb von 45 Tagen einen mit Beiträgen des Exekutivdirektoriums des Ausschusses zur Bekämpfung des Terroris-mus und in enger Zusammenarbeit mit dem Überwachungsteam sowie anderen maßgebli-chen Akteuren der Vereinten Nationen erstellten strategischen Erstbericht vorzulegen, der S/RES/2253 (2015) 15-22456 22/31 aufzeigt und widerspiegelt, wie ernst diese Bedrohung ist, einschließlich der Tatsache, dass sich ausländische terroristische Kämpfer ISIL und den mit ISIL verbundenen Grup-pen und Einrichtungen anschließen, der Finanzierungsquellen dieser Gruppen, wie der un-erlaubte Handel mit Erdöl, anderen natürlichen Ressourcen und Antiquitäten, und der Pla-nung und Förderung ihrer Angriffe, und der aufzeigt, mit welchen Maßnahmen die Verein-ten Nationen die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung dieser Bedrohung unterstützen, und danach alle vier Monate einen aktualisierten Bericht vorzulegen;

Überprüfungen

98. beschließt, die in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen in achtzehn Monaten oder bei Bedarf auch früher im Hinblick auf ihre mögliche weitere Stärkung zu überprü-fen;

99. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.S/RES/2253 (2015) 23/31 15-22456

Anlage I

Im Einklang mit Ziffer 73 dieser Resolution ist das Überwachungsteam unter der Leitung des Ausschusses tätig und hat die folgenden Mandate und Aufgaben:

a) dem Ausschuss alle sechs Monate umfassende, unabhängige schriftliche Be-richte vorzulegen, den ersten zum 30. Juni 2016, zu den folgenden Themen:

i) die Umsetzung der in Ziffer 2 dieser Resolution genannten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten;

ii) die von ISIL, Al-Qaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ausgehende weltweite Bedrohung, unter anderem die Bedrohung, die von der Präsenz von ISIL und ihren Unterorganisationen in Irak, der Arabischen Republik Syrien, Libyen und Afghanistan ausgeht, und die Bedro-hungen, die von der Präsenz Boko Harams ausgehen;

iii) die Wirkung der in Resolution 2199 (2015) festgelegten Maßnahmen, ein-schließlich des Stands der Umsetzung dieser Maßnahmen, der unbeabsichtigten Fol-gen und der unerwarteten Herausforderungen, entsprechend dem Mandat in der ge-nannten Resolution in Form aktueller Informationen zu jedem der nachstehenden Themen: Erdölhandel, illegaler Handel mit Kulturgut, Entführungen zur Erpressung von Lösegeld und externe Spenden, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüs-tungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, auf direktem oder indirektem Weg; als Teil der Bewertung der Wirkung gemäß Ziffer 30 der Resolution 2199 (2015);

iv) die Bedrohung, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ausgeht, die von Al-Qaida, ISIL und allen anderen mit ihnen verbundenen Gruppen und Unter-nehmen angeworben wurden oder sich ihnen anschließen;

v) alle weiteren Fragen, um deren Aufnahme in seine umfassenden Berichte das Überwachungsteam vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Ziffer 91 dieser Resolution ersucht wird; und

vi) konkrete Empfehlungen zur verbesserten Umsetzung der relevanten Sanktions-maßnahmen, einschließlich der in Ziffer 2 dieser Resolution, in Resolution 2178 (2014) und in Resolution 2199 (2015) genannten Maßnahmen, und zu möglichen neuen Maßnahmen;

b) der Ombudsperson bei der Durchführung ihres in Anlage II dieser Resolution festgelegten Mandats behilflich zu sein, namentlich indem es aktuelle Informationen über die Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen bereitstellt, die ihre Streichung von der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste anstreben;

c) dem Ausschuss bei der regelmäßigen Überprüfung der Namen auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste behilflich zu sein, namentlich durch die Durchfüh-rung von Reisen im Namen des Ausschusses als eines Nebenorgans des Sicherheitsrats und durch Kontakte mit den Mitgliedstaaten zur Aufbereitung der Unterlagen des Aus-schusses über die Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit einem Listeneintrag;

d) dem Ausschuss dabei behilflich zu sein, an Mitgliedstaaten gerichtete Informa-tionsersuchen weiterzuverfolgen, unter anderem auch in Bezug auf die Umsetzung der in Ziffer 2 dieser Resolution genannten Maßnahmen;

e) dem Ausschuss ein umfassendes Arbeitsprogramm zur Überprüfung und gege-benenfalls Genehmigung vorzulegen, in dem das Überwachungsteam die von ihm vorge-S/RES/2253 (2015) 15-22456 24/31 sehenen Tätigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben im Detail aufführt, einschließlich ge-planter Reisen, in enger Abstimmung mit dem Exekutivdirektorium des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus und der Sachverständigengruppe des Ausschusses nach Re-solution 1540 (2004), um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien stärker zu nutzen;

f) mit dem Exekutivdirektorium des Ausschusses zur Bekämpfung des Terroris-mus und der Sachverständigengruppe des Ausschusses nach Resolution 1540 (2004) eng zusammenzuarbeiten und Informationen mit ihnen auszutauschen, um Konvergenzberei-che und Überschneidungen zu ermitteln und die konkrete Koordinierung zwischen den drei Ausschüssen, einschließlich in der Berichterstattung, erleichtern zu helfen;

g) an allen einschlägigen Aktivitäten im Rahmen der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus aktiv mitzuwirken und diese zu un-terstützen, einschließlich im Rahmen des Arbeitsstabs Terrorismusbekämpfung, der einge-richtet wurde, um die Gesamtkoordinierung und -kohärenz der Maßnahmen des Systems der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere über seine ent-sprechenden Arbeitsgruppen, zu gewährleisten;

h) im Namen des Ausschusses Informationen zu Fällen gemeldeter Nichteinhal-tung der in Ziffer 2 dieser Resolution genannten Maßnahmen zu sammeln, indem es unter anderem die aus allen relevanten Quellen, einschließlich der Mitgliedstaaten, eingeholten Informationen zusammenstellt, mit den entsprechenden Parteien Kontakt aufnimmt und Fallstudien durchführt, sowohl auf eigene Initiative als auch auf Ersuchen des Ausschus-ses, und dem Ausschuss Fälle der Nichteinhaltung und Handlungsempfehlungen zur Reak-tion auf solche Fälle der Nichteinhaltung vorzulegen, damit dieser sie prüft;

i) dem Ausschuss Empfehlungen vorzulegen, welche die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Ziffer 2 dieser Resolution genannten Maßnahmen und bei der Ausarbei-tung von Vorschlägen für weitere Aufnahmen in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sank-tionsliste heranziehen könnten;

j) dem Ausschuss bei der Prüfung der Vorschläge zur Aufnahme in die Liste be-hilflich zu sein, namentlich indem es Informationen, die für den Aufnahmevorschlag von Belang sind, zusammenstellt und an den Ausschuss übermittelt und einen Entwurf der in Ziffer 36 dieser Resolution genannten Zusammenfassung der Gründe erarbeitet;

k) nach Bedarf den Ausschuss oder die relevanten Mitgliedstaaten zu konsultie-ren, wenn es feststellt, dass bestimmte Personen oder Einrichtungen zusätzlich in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste aufgenommen oder von der Liste gestrichen werden sollten;

l) den Ausschuss auf neue oder beachtenswerte Umstände aufmerksam zu ma-chen, die eine Streichung von der Liste rechtfertigen können, wie etwa veröffentlichte In-formationen über eine Person, die verstorben ist;

m) vor Reisen in bestimmte Mitgliedstaaten auf der Grundlage seines vom Aus-schuss genehmigten Arbeitsprogramms die Mitgliedstaaten zu konsultieren;

n) gegebenenfalls in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der nationalen An-laufstelle zur Bekämpfung des Terrorismus oder einem ähnlichen Koordinierungsorgan in dem besuchten Staat vorzugehen;

o) bei der Bereitstellung von Informationen über die von den Mitgliedstaaten er-griffenen Maßnahmen in der Frage der von Al-Qaida, ISIL und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen begangenen Entführungen und Gei-selnahmen gegen Lösegeld und über die maßgeblichen Trends und Entwicklungen auf die-S/RES/2253 (2015) 25/31 15-22456 sem Gebiet eng mit den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Organen der Verein-ten Nationen zusammenzuarbeiten;

p) die Mitgliedstaaten zu ermutigen, Namen und zusätzliche Identifizierungsan-gaben für die Aufnahme in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste vorzulegen, gemäß den Anweisungen des Ausschusses;

q) dem Ausschuss zusätzliche Identifizierungs- und sonstige Angaben vorzule-gen, um ihm bei seinen Anstrengungen, die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste so aktuell und genau wie möglich zu halten, behilflich zu sein;

r) die Mitgliedstaaten zu ermutigen, dem Überwachungsteam gegebenenfalls In-formationen bereitzustellen, die für die Erfüllung seines Mandats von Belang sind;

s) den sich wandelnden Charakter der von Al-Qaida und ISIL ausgehenden Be-drohung und die besten Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu untersuchen, unter anderem auch durch Einleitung eines Dialogs mit maßgeblichen akademischen Experten und Ein-richtungen und sonstigen Sachverständigen im Rahmen einer jährlichen Arbeitstagung und/oder durch andere geeignete Mittel, im Rahmen der vorhandenen Ressourcen und im Benehmen mit dem Ausschuss, und dem Ausschuss darüber Bericht zu erstatten;

t) Informationen über die Umsetzung der Maßnahmen, einschließlich der Maß-nahme in Ziffer 2 a) dieser Resolution in Bezug auf die Verhütung des verbrecherischen Missbrauchs des Internets durch ISIL, Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, zusammenzustellen und auszuwerten, die Um-setzung zu verfolgen, darüber Bericht zu erstatten und entsprechende Empfehlungen abzu-geben, die in den regelmäßigen Bericht des Überwachungsteams gemäß Buchstabe a) auf-zunehmen sind, gegebenenfalls Fallstudien durchzuführen und alle anderen einschlägigen Fragen entsprechend den Anweisungen des Ausschusses eingehend zu untersuchen;

u) mit den Mitgliedstaaten und anderen zuständigen Organisationen, einschließ-lich des Internationalen Luftverkehrsverbands, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa-tion, der Weltzollorganisation, der INTERPOL, der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnah-men“ (FATF) und ihrer Regionalorgane sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Konsultationen zu führen, namentlich im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs mit Vertretern in New York und in den Hauptstädten, unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, insbesondere in Bezug auf Fragen, die in den un-ter Buchstabe a) dieser Anlage genannten Berichten des Überwachungsteams behandelt werden könnten, wie etwa die Defizite und Probleme bei der Umsetzung der Maßnahmen in dieser Resolution durch die Staaten;

v) vertrauliche Konsultationen mit den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten der Mitgliedstaaten zu führen, namentlich auch im Rahmen regionaler Foren, um den Informa-tionsaustausch zu erleichtern und die Umsetzung der Maßnahmen zu stärken;

w) mit den Mitgliedstaaten, den in Betracht kommenden Vertretern des Privatsek-tors, einschließlich Finanzinstituten und der maßgeblichen Nichtfinanzunternehmen und -berufe, sowie internationalen und regionalen Organisationen, einschließlich der FATF und ihrer Regionalorgane, Konsultationen zu führen, um die Einfrierung der Vermögens-werte besser bekanntzumachen und ihre Einhaltung zu verbessern, Erkenntnisse über die praktische Umsetzung dieser Maßnahme zu gewinnen und Empfehlungen zur Stärkung der Umsetzung dieser Maßnahme zu erarbeiten;

x) mit den Mitgliedstaaten, den in Betracht kommenden Vertretern des Privatsek-tors und internationaler und regionaler Organisationen, einschließlich der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, des Internationalen Luftverkehrsverbands, der Weltzollorgani-sation und der INTERPOL, Konsultationen zu führen, um das Reiseverbot besser bekannt-S/RES/2253 (2015) 15-22456 26/31 zumachen, seine Einhaltung zu verbessern und Erkenntnisse über seine praktische Umset-zung zu gewinnen, unter anderem über die Nutzung der den Mitgliedstaaten von Zivilluft-fahrtunternehmen bereitgestellten vorab übermittelten Fluggastdaten, und Empfehlungen zur Stärkung der Umsetzung dieser Maßnahme zu erarbeiten;

y) gegebenenfalls in Abstimmung mit nationalen Behörden mit den Mitgliedstaa-ten und den in Betracht kommenden Vertretern internationaler und regionaler Organisatio-nen und des Privatsektors Konsultationen zu führen, um das Waffenembargo besser be-kanntzumachen, seine Einhaltung zu verbessern und Erkenntnisse über seine praktische Umsetzung zu gewinnen, mit besonderem Schwerpunkt auf den Maßnahmen zur Bekämp-fung des Einsatzes behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen durch auf der Sanktionsliste ste-hende Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und der Beschaffung entspre-chender Teile für den Bau behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, insbesondere (jedoch nicht darauf beschränkt) Auslösemechanismen, Vorprodukte von Explosivstoffen, kom-merzielle Explosivstoffe, Detonatoren, Sprengschnüre oder Gifte;

z) dem Ausschuss dabei behilflich zu sein, den Mitgliedstaaten auf Antrag Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur besseren Umsetzung der Maßnahmen bereitzustellen;

aa) mit der INTERPOL und den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Foto-grafien der auf der Liste stehenden Personen und, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, biometrische Informationen über diese Personen für die mögliche Aufnahme in die Besonderen Ausschreibungen der INTERPOL und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu beschaffen und mit der INTERPOL zusammenzuarbeiten, um si-cherzustellen, dass für alle auf der Liste stehenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen Besondere Ausschreibungen der INTERPOL und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorliegen, und ferner nach Bedarf mit der INTERPOL zusammenzu-arbeiten, um mögliche oder bestätigte Fälle von falscher oder irrtümlicher Identifizierung zu behandeln, mit dem Ziel, dem Ausschuss diese Fälle zu melden und etwaige Empfeh-lungen abzugeben;

bb) anderen Nebenorganen des Sicherheitsrats und deren Sachverständigengruppen auf Ersuchen dabei behilflich zu sein, ihre Zusammenarbeit mit der INTERPOL zu verstär-ken, wie in Resolution 1699 (2006) vorgesehen, und in Konsultation mit dem Sekretariat das Format aller Sanktionslisten der Vereinen Nationen und der Konsolidierten Sanktions-liste zu vereinheitlichen, um nationalen Behörden deren Verwendung zu erleichtern;

cc) dem Ausschuss regelmäßig oder auf dessen Ersuchen im Rahmen mündlicher und/oder schriftlicher Unterrichtungen über die Arbeit des Überwachungsteams, ein-schließlich seiner Besuche in Mitgliedstaaten und seiner Tätigkeiten, Bericht zu erstatten;

dd) sonstige vom Ausschuss festgelegte Aufgaben wahrzunehmen.

Anlage II

Im Einklang mit Ziffer 54 dieser Resolution ist das Büro der Ombudsperson ermäch-tigt, nach Erhalt eines Antrags auf Streichung von der Liste, der von einer Person, einer Gruppe, einem Unternehmen oder einer Einrichtung auf der ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste oder in deren Namen oder von deren Rechtsvertreter oder Rechtsnachfolger („Antragsteller“) vorgelegt wird, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen.

Der Rat erinnert daran, dass es Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, Streichungsanträge im Namen einer Person, einer Gruppe, eines Unternehmens oder einer Einrichtung an das Büro der Ombudsperson zu richten.S/RES/2253 (2015) 27/31 15-22456

Sammlung von Informationen (vier Monate)

1. Sobald bei der Ombudsperson ein Antrag auf Streichung von der Liste eingeht,

a) bestätigt sie dem Antragsteller den Erhalt des Streichungsantrags;

b) unterrichtet sie den Antragsteller über das allgemeine Verfahren für die Bear-beitung von Streichungsanträgen;

c) beantwortet sie konkrete Fragen des Antragstellers über die Verfahren des Ausschusses;

d) unterrichtet sie den Antragsteller, falls der Antrag nicht angemessen auf die ur-sprünglichen, in Ziffer 2 dieser Resolution festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste eingeht, und verweist den Antrag an den Antragsteller zurück, damit dieser ihn nochmals prüft; und

e) prüft sie, ob es sich um einen neuen oder einen wiederholten Antrag handelt, und verweist den Antrag, wenn es sich um einen wiederholten Antrag an die Ombudsper-son handelt und er keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen enthält, mit einer ent-sprechenden Erläuterung an den Antragsteller zurück, damit dieser ihn nochmals prüft.

2. Die Ombudsperson leitet Streichungsanträge, die nicht an den Antragsteller zurück-verwiesen werden, umgehend an die Mitglieder des Ausschusses, den vorschlagenden Staat/die vorschlagenden Staaten, den Staat/die Staaten der Ansässigkeit, der Staatsange-hörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit oder der Gründung, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und alle anderen Staaten weiter, bei denen es die Ombudsperson für zweckmäßig hält. Die Ombudsperson bittet diese Staaten oder zuständigen Organe der Vereinten Nationen, innerhalb von vier Monaten alle sachdienlichen Zusatzinformationen vorzulegen, die für den Streichungsantrag von Belang sind. Die Ombudsperson kann mit diesen Staaten in Dialog treten, um Folgendes zu ermitteln:

a) die Meinungen dieser Staaten dazu, ob dem Streichungsantrag stattgegeben werden soll; und

b) Informationen, Fragen oder Bitten um Klarstellung, die diese Staaten dem An-tragsteller in Bezug auf den Streichungsantrag zu übermitteln wünschen, einschließlich vom Antragsteller beizubringender Informationen oder gegebenenfalls zu ergreifender Maßnahmen zur Klarstellung des Streichungsantrags.

3. Erhebt keiner der von der Ombudsperson konsultierten vorschlagenden Staaten Ein-wände gegen die Streichung des Antragstellers von der Liste, kann die Ombudsperson ge-gebenenfalls die Phase der Informationssammlung verkürzen.

4. Die Ombudsperson leitet den Streichungsantrag außerdem umgehend an das Über-wachungsteam weiter, das der Ombudsperson innerhalb von vier Monaten Folgendes vor-legt:

a) alle dem Überwachungsteam zur Verfügung stehenden Informationen, die für den Streichungsantrag von Belang sind, einschließlich Gerichtsentscheidungen und -ver-fahren, Medienberichten und Informationen, die die Staaten oder die zuständigen interna-tionalen Organisationen dem Ausschuss oder dem Überwachungsteam zuvor zugeleitet haben;

b) auf Tatsachen gestützte Bewertungen der vom Antragsteller vorgelegten In-formationen, die für den Streichungsantrag von Belang sind; und

c) Fragen oder Bitten um Klarstellung in Bezug auf den Streichungsantrag, die dem Antragsteller auf Wunsch des Überwachungsteams übermittelt werden sollen.S/RES/2253 (2015) 15-22456 28/31

5. Am Ende dieses Viermonatszeitraums der Informationssammlung legt die Ombuds-person dem Ausschuss einen schriftlichen Bericht über die bis dahin erzielten Fortschritte vor, einschließlich Einzelheiten darüber, welche Staaten Informationen geliefert haben und ob größere Probleme aufgetreten sind. Die Ombudsperson kann diesen Zeitraum einmal um bis zu zwei Monate verlängern, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass mehr Zeit für das Sammeln der Informationen benötigt wird, wobei sie Ersuchen der Mitgliedstaaten um zusätzliche Zeit zur Beschaffung von Informationen gebührend berücksichtigt.

Dialog (zwei Monate)

6. Nach Abschluss der Phase der Informationssammlung moderiert die Ombudsperson einen zwei Monate währenden Austausch, der auch den Dialog mit dem Antragsteller ein-schließen kann. Unter gebührender Berücksichtigung der Ersuchen um zusätzliche Zeit kann die Ombudsperson diesen Zweimonatszeitraum einmal um bis zu zwei Monate ver-längern, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass mehr Zeit für den Austausch und für die Ausarbeitung des in Ziffer 8 beschriebenen umfassenden Berichts benötigt wird. Die Ombudsperson kann diesen Zeitraum verkürzen, wenn nach ihrer Einschätzung weniger Zeit erforderlich ist.

7. Während dieser Phase des Austauschs

a) kann die Ombudsperson dem Antragsteller mündlich oder schriftlich Fragen vorlegen oder zusätzliche Informationen oder Klarstellungen anfordern, die dem Aus-schuss bei der Prüfung des Antrags helfen können, einschließlich Fragen oder Informa-tionsersuchen, die seitens der entsprechenden Staaten, des Ausschusses und des Überwa-chungsteams eingegangen sind;

b) soll die Ombudsperson von dem Antragsteller eine unterzeichnete Erklärung verlangen, in der dieser erklärt, dass er keine Verbindung mit Al-Qaida, ISIL oder einer ih-rer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger unterhält, und sich ver-pflichtet, auch in Zukunft keine Verbindung mit Al-Qaida oder ISIL einzugehen;

c) soll die Ombudsperson nach Möglichkeit mit dem Antragsteller zusammentref-fen;

d) leitet die Ombudsperson die Antworten des Antragstellers an die entsprechen-den Staaten, den Ausschuss und das Überwachungsteam weiter und richtet bei unvollstän-digen Antworten Nachfragen an den Antragsteller;

e) stimmt sich die Ombudsperson mit den Staaten, dem Ausschuss und dem Überwachungsteam hinsichtlich weiterer Anfragen des Antragstellers oder Antworten an diesen ab;

f) während der Phase der Sammlung von Informationen oder des Dialogs kann die Ombudsperson von einem Staat vorgelegte Informationen, einschließlich seines Stand-punkts in Bezug auf den Streichungsantrag, an die entsprechenden Staaten weitergeben, wenn der Staat, der die Informationen vorgelegt hat, zustimmt;

g) während der Phase der Sammlung von Informationen und des Dialogs sowie bei der Erstellung des Berichts legt die Ombudsperson Informationen, die ein Staat auf Vertraulichkeitsbasis übermittelt hat, nur dann offen, wenn dieser Staat schriftlich seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat; und

h) während der Phase des Dialogs zieht die Ombudsperson die Auffassungen der vorschlagenden Staaten sowie anderer Mitgliedstaaten, die sachdienliche Informationen vorlegen, insbesondere derjenigen Mitgliedstaaten, die von den Handlungen oder Verbin-S/RES/2253 (2015) 29/31 15-22456 dungen, die zu dem ursprünglichen Aufnahmevorschlag führten, am meisten betroffen sind, ernsthaft in Erwägung.

8. Nach Abschluss der beschriebenen Phase des Austauschs erarbeitet die Om-budsperson, gegebenenfalls mit Hilfe des Überwachungsteams, einen umfassenden Be-richt, den sie dem Ausschuss zuleitet und der ausschließlich Folgendes enthält:

a) eine Zusammenfassung aller der Ombudsperson zur Verfügung stehenden In-formationen, die für den Streichungsantrag von Belang sind, gegebenenfalls unter Nen-nung der Quellen. In dem Bericht wird die Vertraulichkeit einzelner Teile der Kommuni-kationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ombudsperson gewahrt;

b) eine Beschreibung der Tätigkeiten der Ombudsperson in Bezug auf den Strei-chungsantrag, einschließlich des Dialogs mit dem Antragsteller; und

c) auf der Grundlage einer Analyse aller der Ombudsperson zur Verfügung ste-henden Informationen und der Empfehlung der Ombudsperson eine Darlegung der wich-tigsten Argumente in Bezug auf den Streichungsantrag für den Ausschuss. In der Empfeh-lung soll die Ombudsperson ihre Auffassungen betreffend die Führung auf der Liste zum Zeitpunkt der Prüfung des Streichungsantrags darlegen.

Aussprache im Ausschuss

9. Nachdem der Ausschuss fünfzehn Tage Zeit zur Prüfung des umfassenden Berichts in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung hatte, setzt der Vorsitzende des Ausschusses den Streichungsantrag zur Prüfung auf die Tagesordnung des Ausschus-ses.

10. Bei der Prüfung des Streichungsantrags durch den Ausschuss stellt die Ombudsper-son den umfassenden Bericht persönlich vor und beantwortet Fragen der Ausschussmit-glieder zu dem Antrag.

11. Der Ausschuss schließt die Prüfung des umfassenden Berichts spätestens dreißig Ta-ge nach dem Datum seiner Vorlage an ihn ab.

12. Nach Abschluss der Prüfung des umfassenden Berichts durch den Ausschuss darf die Ombudsperson allen in Betracht kommenden Staaten die Empfehlung mitteilen.

13. Auf Antrag eines vorschlagenden Staates oder eines Staates der Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit, der Ansässigkeit oder der Gründung und mit Zustim-mung des Ausschusses kann die Ombudsperson diesen Staaten eine Kopie des umfassen-den Berichts, gegebenenfalls mit den vom Ausschuss für notwendig erachteten Schwär-zungen, sowie eine Mitteilung zuleiten, die bestätigt, dass

a) alle Entscheidungen über die Bekanntgabe von Informationen aus den umfas-senden Berichten der Ombudsperson, einschließlich des Umfangs der Informationen, vom Ausschuss nach seinem Ermessen und von Fall zu Fall getroffen werden;

b) der umfassende Bericht die Grundlage für die Empfehlung der Ombudsperson darstellt und keinem einzelnen Mitglied des Ausschusses zuzuschreiben ist; und

c) der umfassende Bericht und alle darin enthaltenen Informationen streng ver-traulich zu behandeln sind und ohne Zustimmung des Ausschusses nicht an den Antrag-steller oder einen anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden dürfen.

14. Empfiehlt die Ombudsperson die Aufrechterhaltung der Listung, bleibt die Ver-pflichtung der Staaten, die in Ziffer 2 dieser Resolution beschriebenen Maßnahmen zu er-greifen, in Bezug auf die betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtun-S/RES/2253 (2015) 15-22456 30/31 gen in Kraft, es sei denn, ein Ausschussmitglied stellt einen Antrag auf Streichung von der Liste, den der Ausschuss nach seinen normalen Konsensverfahren prüft.

15. Empfiehlt die Ombudsperson dem Ausschuss, die Streichung von der Liste zu prü-fen, so erlischt die Verpflichtung der Staaten, die in Ziffer 2 dieser Resolution beschriebe-nen Maßnahmen zu ergreifen, in Bezug auf die betreffenden Personen, Gruppen, Unter-nehmen oder Einrichtungen 60 Tage nach dem Datum, an dem der Ausschuss die Prüfung des umfassenden Berichts der Ombudsperson im Einklang mit dieser Anlage, insbesondere Ziffer 7 h), abschließt, es sei denn, der Ausschuss beschließt vor Ablauf dieses Zeitraums von 60 Tagen im Konsens, dass die Verpflichtung in Bezug auf diese Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen in Kraft bleibt, mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende in Fällen, in denen kein Konsens besteht, auf Antrag eines Ausschussmitglieds die Frage der Streichung dieser Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen von der Liste an den Sicherheitsrat zur Beschlussfassung innerhalb von 60 Tagen überweist, und mit der weiteren Maßgabe, dass im Falle eines solchen Antrags die Verpflichtung der Staaten, die in Ziffer 2 dieser Resolution beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, in Bezug auf diese Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen für den genannten Zeitraum in Kraft bleibt, bis die Frage vom Sicherheitsrat entschieden wurde.

16. Nach Abschluss des in den Ziffern 55 und 56 dieser Resolution beschriebenen Ver-fahrens teilt der Ausschuss der Ombudsperson innerhalb von 60 Tagen mit, ob die in Zif-fer 2 beschriebenen Maßnahmen beibehalten oder beendet werden sollen, unter Angabe seiner Gründe und aller weiteren einschlägigen Informationen, und übermittelt der Om-budsperson nach Bedarf eine aktualisierte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnah-me in die Liste, damit sie dies dem Antragsteller übermittelt. Die Frist von 60 Tagen gilt für die bei der Ombudsperson oder dem Ausschuss noch anhängigen Angelegenheiten und wird mit dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution wirksam.

17. Nachdem die Ombudsperson eine Mitteilung des Ausschusses gemäß Ziffer 28 er-halten hat, wonach die in Ziffer 2 beschriebenen Maßnahmen beibehalten werden sollen, sendet die Ombudsperson dem Antragsteller, mit Vorabkopie an den Ausschuss, ein Schreiben, in dem sie

a) ihm das Ergebnis des Antrags mitteilt;

b) soweit möglich und unter Heranziehung des umfassenden Berichts der Om-budsperson das Verfahren und die von der Ombudsperson gesammelten veröffentlichungs-fähigen Sachinformationen beschreibt; und

c) alle der Ombudsperson nach Ziffer 28 vom Ausschuss zur Verfügung gestell-ten Informationen über den Beschluss weiterleitet.

18. Die Ombudsperson achtet in allen Kommunikationen mit dem Antragsteller die Ver-traulichkeit der Beratungen des Ausschusses und der vertraulichen Kommunikationen zwi-schen der Ombudsperson und den Mitgliedstaaten.

19. Die Ombudsperson kann den Antragsteller und die für einen Fall relevanten, jedoch nicht dem Ausschuss angehörenden Staaten über den Stand des Verfahrens unterrichten.

Sonstige Aufgaben des Büros der Ombudsperson

20. Die Ombudsperson nimmt zusätzlich die folgenden Aufgaben wahr:

a) Sie übermittelt veröffentlichungsfähige Informationen über die Verfahren des Ausschusses, einschließlich seiner Richtlinien, Kurzinformationen und sonstiger vom Aus-schuss erarbeiteter Unterlagen;S/RES/2253 (2015) 31/31 15-22456

b) sie unterrichtet Personen oder Einrichtungen, deren Adresse bekannt ist, über den Status ihres Listeneintrags, nachdem das Sekretariat die Ständige Vertretung des Staa-tes oder der Staaten gemäß Ziffer 53 dieser Resolution offiziell benachrichtigt hat; und

c) sie legt dem Sicherheitsrat halbjährliche Berichte vor, in denen die Tätigkeiten der Ombudsperson zusammenfassend dargestellt werden.