Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine Resolutionen 2319 (2016), 2314 (2016), 2235 (2015), 2253 (2015), 2209 (2015), 2178 (2014), 2118 (2013), 1989 (2011), 1540 (2004) und 1267 (1999),
mit dem Ausdruck seiner ernsten Besorgnis angesichts der weiteren Vorwürfe des Einsatzes chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien, die von der Untersu-chungsmission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) derzeit un-tersucht werden,
unter entschiedenster Verurteilung jedes Einsatzes jeglicher toxischer Chemikalien als Waffen in der Arabischen Republik Syrien und ernste Besorgnis darüber bekundend, dass in der Arabischen Republik Syrien weiter Zivilpersonen durch als Waffen eingesetzte toxische Chemikalien getötet und verletzt werden,
bekräftigend, dass der Einsatz chemischer Waffen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, und erneut erklärend, dass die für einen Einsatz chemischer Waffen verantwortlichen Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen zur Rechenschaft gezogen werden müssen,
unter Hinweis darauf, dass die Untersuchungsmission nicht beauftragt ist, Schluss-folgerungen über die Zuschreibung der Verantwortlichkeit für den Einsatz chemischer Waffen zu ziehen,
Kenntnis nehmend von dem dritten, vierten und siebenten Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen und insbesondere von den jüngsten Feststellungen und Schlussfolgerungen im siebenten Bericht,
Kenntnis nehmend von dem Vorschlag der Arabischen Republik Syrien, dass die Un-tersuchungsmission und der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus Chan Scheichun und den Luftwaffenstützpunkt Al-Schairat besuchen, und davon Kenntnis nehmend, dass der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus vom 8. bis 10. Oktober 2017 den Luftwaf-fenstützpunkt in Al-Schairat besuchte,
daran erinnernd, dass der Sicherheitsrat in Resolution 2118 (2013) unterstrich, dass keine Partei in Syrien chemische Waffen einsetzen, entwickeln, herstellen, erwerben, la-gern, zurückbehalten oder weitergeben soll, und beschloss, dass die Mitgliedstaaten den Sicherheitsrat sofort über jeden Verstoß gegen die Resolution 1540 (2004) unterrichten, einschließlich über den Erwerb von chemischen Waffen, ihren Trägersystemen und dazu-gehörigem Material durch nichtstaatliche Akteure, damit die notwendigen Maßnahmen er-griffen werden können,
darauf hinweisend, wie wichtig es ist, dass der Gemeinsame Untersuchungsmecha-nismus sein Mandat auf unabhängige, unparteiische und professionelle Weise wahrnimmt,
unter Hinweis auf Ziffer 6 der Resolution 2235 (2015), in der der Sicherheitsrat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchte, in Abstimmung mit dem Generaldirektor der OVCW die erforderlichen Schritte, Maßnahmen und Regelungen für die volle Funk-tionsfähigkeit des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zu treffen, einschließlich der Rekrutierung unparteiischer und erfahrener Bediensteter mit den entsprechenden Fach-kenntnissen im Einklang mit der Aufgabenstellung,
unter Hinweis darauf, dass der Sicherheitsrat in den Resolutionen 2118 (2013), 2209 (2015) und 2235 (2015) beschloss, im Falle der künftigen Nichtbefolgung der Resolu-tion 2118 (2013) Maßnahmen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen zu ver-hängen,
in Bekräftigung seiner tiefen Besorgnis darüber, dass die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Daesh) und andere mit ISIL (Daesh) oder Al-Qaida verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, darunter auch ausländische terroristische Kämpfer, die sich ISIL (Daesh) in Syrien angeschlossen haben, Gruppen, die ISIL (Daesh) Treue geschworen haben, und die Al-Nusra-Front, wei-ter in der Arabischen Republik Syrien operieren,
unter Hinweis auf den Beschluss EC-86/DEC.9 des Exekutivrats der OVCW vom 13. Oktober 2017, in dem den Vertragsstaaten nahegelegt wurde, gemäß ihren innerstaatli-chen Rechtsvorschriften und soweit angezeigt Informationen über Fälle der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung, der Weitergabe oder des Einsatzes chemischer Waffen durch nichtstaatliche Akteure sowie über abgeschlossene innerstaatliche Untersuchungen im Zusammenhang mit chemischen Waffen weiterzuge-ben, einschließlich Informationen über etwaige daraus resultierende strafrechtliche oder sonstige rechtliche Verfahren,
darauf hinweisend, dass dem Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus in Resolu-tion 2319 (2016) nahegelegt wurde, gegebenenfalls die für Terrorismusbekämpfung und Nichtverbreitung zuständigen Organe der Vereinten Nationen, insbesondere den Aus-schuss nach Resolution 1540 (2004) und den ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsaus-schuss nach den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015), zu konsultieren, um Informationen darüber auszutauschen, inwieweit nichtstaatliche Akteure in der Arabi-schen Republik Syrien Chemikalien als Waffen einsetzen oder diesen Einsatz organisieren, fördern oder sich anderweitig daran beteiligen, wenn die Untersuchungsmission der OVCW feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Repub-lik Syrien chemische Waffen eingesetzt oder wahrscheinlich eingesetzt wurden,
unter Hinweis auf Ziffer 7 der Resolution 2319 (2016), unter anderem in Bezug dar-auf, dass der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus zusätzliche Informationen und Beweismittel prüfen kann, die nicht von der Untersuchungsmission beschafft oder erstellt wurden, jedoch für das Mandat des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus relevant sind,
1. beschließt, das in Resolution 2235 (2015) festgelegte Mandat des Gemeinsa-men Untersuchungsmechanismus um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution zu verlängern, mit der Möglichkeit, das Mandat weiter zu verlängern, wenn der Sicherheitsrat dies für erforderlich hält;
2. erinnert an seinen Beschluss, dass die Arabische Republik Syrien chemische Waffen weder einsetzen, entwickeln, herstellen, auf andere Weise erwerben, lagern oder zurückbehalten noch chemische Waffen unmittelbar oder mittelbar an andere Staaten oder an nichtstaatliche Akteure weitergeben darf;
3. erinnert ferner daran, dass keine Partei in der Arabischen Republik Syrien chemische Waffen einsetzen, entwickeln, herstellen, auf andere Weise erwerben, lagern, zurückbehalten oder weitergeben darf;
4. bekräftigt die Ziffern 1, 3, 4, 6, 8, 9, 12 und 15 der Resolution 2235 (2015);
5. bekräftigt die Ziffern 4 bis 7 der Resolution 2319 (2016);
6. bekräftigt seine Unterstützung für die Untersuchungsmission und den Gemein-samen Untersuchungsmechanismus, die ihre jeweiligen Untersuchungen auf eine Weise durchführen, die sie als angemessen für die Erfüllung ihres Mandats erachten, nimmt zur Kenntnis, dass die Untersuchung des Einsatzes chemischer Waffen in Syrien mit Gefahren verbunden ist, und unterstreicht, wie wichtig die volle Abstimmung mit dem Büro des Sondergesandten des Generalsekretärs für Syrien, der Hauptabteilung Sicherheit der Ver-einten Nationen und der OVCW ist, um zu gewährleisten, dass die Untersuchungsmission und der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus sicher an die für ihre Untersuchungen relevanten Orte reisen können, wenn sie aufgrund ihrer Bewertung der ihnen zu jenem Zeitpunkt bekannten Fakten und Umstände feststellen, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass der Zugang gerechtfertigt ist;
7. bekräftigt Ziffer 9 der Resolution 2235 (2015), die besagt, dass die Untersu-chungsmission mit dem Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zusammenarbeiten soll, um uneingeschränkten Zugang zu allen von der Untersuchungsmission beschafften oder erstellten Informationen und Beweismitteln zu gewähren, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, zu medizinischen Aufzeichnungen, Gesprächsaufnahmen und -proto-kollen und Dokumentationsmaterial, bekräftigt ferner, dass der Gemeinsame Untersu-chungsmechanismus zur Erfüllung seines Mandats in Abstimmung mit der Untersu-chungsmission arbeiten soll, und ersucht den Generalsekretär, die notwendigen Vorkeh-rungen für ein enges Zusammenwirken des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus mit der Untersuchungsmission zu treffen, damit sie rasch jeden Vorfall untersuchen können, bei dem die Untersuchungsmission feststellt, dass Chemikalien als Waffen eingesetzt oder wahrscheinlich eingesetzt wurden, und die dafür verantwortlichen Personen im Einklang mit Ziffer 5 der Ratsresolution 2235 (2015) ausfindig machen können;
8. unterstreicht, wie wichtig es nach wie vor ist, dass der Gemeinsame Untersu-chungsmechanismus seine Untersuchungen gemäß hoher methodologischer Standards durchführt und seine Feststellungen auf die in Ziffer 20 seines ersten Berichts (S/2016/142) dargelegten Beweisgrade stützt;
9. fordert alle Parteien in der Arabischen Republik Syrien, staatliche wie nicht-staatliche Akteure, auf, mit der Untersuchungsmission und dem Gemeinsamen Untersu-chungsmechanismus uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und ihnen den sofortigen, un-gehinderten und sicheren Zugang zu Zeugen, Beweismitteln, Berichten, Material und Or-ten zu ermöglichen, die sie im Rahmen ihres Mandats für relevant halten, damit sie ihre Mandate erfüllen können, fordert ferner alle Parteien auf, in den Gebieten, zu denen die Untersuchungsmission und der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus Zugang benöti-gen, die Feindseligkeiten zu unterbrechen, um der Untersuchungsmission und dem Ge-meinsamen Untersuchungsmechanismus nach Möglichkeit den sicheren Zugang zu den Orten zu ermöglichen, deren Besuch sie für notwendig halten, um ihre Mandate zu erfül-len, und legt dem Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus nahe, den Sicherheitsrat in Kenntnis zu setzen, wenn er für seine Untersuchung als relevant erachtete Orte nicht sicher erreichen kann;
10. legt dem Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus nahe, gegebenenfalls die für Terrorismusbekämpfung und Nichtverbreitung zuständigen Organe der Vereinten Na-tionen zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um Informationen darüber aus-zutauschen, inwieweit nichtstaatliche Akteure in der Arabischen Republik Syrien Chemi-kalien als Waffen einsetzen oder diesen Einsatz organisieren, fördern oder sich anderwei-tig daran beteiligen, wenn die Untersuchungsmission feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Republik Syrien chemische Waffen ein-gesetzt oder wahrscheinlich eingesetzt wurden;
11. ersucht den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus, innerhalb von 90 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution einen Bericht fertigzustellen und da-nach nach Bedarf weitere Berichte zu erstellen, ersucht den Gemeinsamen Untersu-chungsmechanismus ferner, den oder die Berichte dem Sicherheitsrat vorzulegen und den Exekutivrat der OVCW zu unterrichten, und bittet den Gemeinsamen Untersuchungsme-chanismus, den Ausschuss nach Resolution 1540 (2004), den Ausschuss nach den Resolu-tionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) oder die anderen für Terrorismusbe-kämpfung oder Nichtverbreitung zuständigen Organe über die Ergebnisse seiner Arbeit entsprechend zu unterrichten;
12. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
Quelle: S/2017/962
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