Die Abgeordneten des osmanischen Parlaments beschwören, dass die Unabhängigkeit des Reiches und die Zukunft der Nation durch die Beachtung der folgenden Prinzipien sichergestellt werden können, die im Hinblick auf einen gerechten und dauerhaften Frieden das Maximum der zumutbaren Opfer darstellen und dass es unmöglich ist die osmanische Souveränität und den Bestand der osmanischen Gemeinschaft außerhalb dieser Prinzipien aufrecht zu erhalten:

Artikel 1

Das Schicksal derjenigen Territorien des ottomanischen Reiches, die ausschließlich von arabischen Mehrheiten bevölkert sind und die aufgrund des Waffenstillstands vom 30. Oktober 1918 von feindlichen Armeen besetzt sind, muß nach dem frei zum Ausdruck gebrachten Willen der lokalen Bevölkerungen geregelt werden.

Die Teile des Reiches welche diesseits und jenseits der Waffenstillstandslinie liegen und von einen muslimisch-ottomanischen Mehrheit bewohnt werden, deren Bürger als constituierende Elemente durch religiöse und kulturelle Verbindungen vereinigt und von demselben Ideal erfüllt, beseelt sind von einem gegenseitigen Respekt für ihre ethnischen Rechte und sozialen Zusammenhang, bilden ein Ganzes welches, unter welchem Prätext auch immer, keinerlei Trennung weder tatsächlicher noch rechtlicher Art erträgt.

Artikel 2

Was das Schicksal der drei Sandschaks (Anm. d. Übers. :Verwaltungsgebiete) Kars, Ardahan und Batum betrifft, dessen Bevölkerung gleich nach der Befreiung durch ein feierliches Votum seinen Willen zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie zurück zum Mutterland wolle, gestehen ihnen die Mitgliederund Unterzeichner des gegenwärtigen Pactes zu, dass bei Bedarf ein zweites freies Plebiszit durchgeführt werden soll.

Artikel 3

Der rechtliche Status von West-Thrakien, welches durch den Waffenstillstand unter türkische Befriedung gestellt wurde, muß auf die Basis einer freien Willensäußerung durch seine Bevölkerung gestellt werden.

Artikel 4

Die Sicherheit von Konstantinopel, Hauptstadt des Reiches und Sitz des Kalifen und der Osmanischen Regierung, ebenso wie die des Marmarameeres muss gewährleistet sein.

Artikel 5

Die Rechte der Minderheiten werden von uns auf derselben Grundlage gewährleistet, wie diejenigen der Minderheiten durch die Konventionen in anderen Ländern und ad hoc beschlossen unter den Mächten der Entente, ihren Gegnern und gewissen ihrer Bundesgenossen.

Darüberhinaus sind wir der festen Überzeugung, dass die moslemischen Minderheiten der angrenzenden Nachbarländer, bezüglich ihrer Rechte, dieselben Garantien genießen.

Artikel 6

Im Hinblick auf die Sicherheit unserer nationalen und wirtschaftlichen Entwicklung und mit dem Ziel das Land mit einer zuverlässigeren und moderneren Verwaltung auszurüsten, betrachten die Unterzeichner dieses Paktes den Genuß einer uneingeschränkten Unabhängigkeit und einer vollständigen Handlungsfreiheit als eine conditio sine qua non der nationalen Existenz.

In dieser Konsequenz opponieren wir gegen jede Restriktion, sei sie juristischer oder finanzieller Natur, die unsere nationale Entwicklung beeinträchtigen könnte. Die Bedingungen unserer Verpflichtungen, welche uns auferlegt werden sollen, dürfen zu diesen Prinzipien nicht im Widerspruch stehen.

Übersetzung
Ralf Hesse