Auf Weisung meiner Regierung und im Anschluss an mein Schreiben vom 31. Juli 2024 (S/2024/584) möchte ich Sie und die Mitglieder des UN-Sicherheitsrats darüber informieren, dass die Streitkräfte der Islamischen Republik Iran am Dienstagabend, dem 1. Oktober 2024 (Ortszeit), wiederholt Raketen auf militärische Ziele und Sicherheitseinrichtungen des israelischen Regimes abgefeuert haben.

Diese Aktion, die in Übereinstimmung mit dem inhärenten Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen durchgeführt wurde und nun abgeschlossen ist, war eine Reaktion auf die Aggressionsakte des zionistischen Regimes, einschließlich der Verletzungen der Souveränität und territorialen Integrität der Islamischen Republik Iran, der Ermordung des politischen Führers der Hamas und ehemaligen palästinensischen Ministerpräsidenten am 31. Juli 2024 in Teheran, als er offizieller Gast der iranischen Regierung war, die Verletzung des iranischen Botschafters im Libanon bei der Detonation von Pagern am 17. September 2024, die vorsätzlich und wahllos Zivilisten trafen, und die Ermordung des Generalsekretärs der Hisbollah im Libanon und des iranischen Militärberaters General Abbas Nilforoushan am 27. September 2024 in Beirut (siehe S/2024/584, A/79/359-S/2024/684 und S/2024/701).

Im Gegensatz zum zionistischen Regime, das unschuldige Zivilisten und zivile Infrastruktur unter allen Umständen als legitime Ziele seiner Aggressionen und Massaker betrachtet, hat die Islamische Republik Iran, geleitet von ethischen Prinzipien und den edlen Lehren des Islam und unter voller Achtung des im humanitären Völkerrecht verankerten Grundsatzes der Unterscheidung, während seiner Raketenangriffe nur auf die Militär- und Sicherheitseinrichtungen des Regimes abgezielt.

Es ist bedauerlich, dass der Sicherheitsrat seiner vorrangigen Verpflichtung, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, nicht nachgekommen ist. Die Untätigkeit des Rates hat es Israel ermöglicht, alle roten Linien zu überschreiten und die Grundprinzipien des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, zu verletzen, während die Islamische Republik Iran keine andere Wahl hatte, als ihre legitimen Rechte nach dem Völkerrecht auszuüben und die rechtmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verteidigung ihrer nationalen Sicherheit und seiner vitalen Interessen erforderlich sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Berufung der Islamischen Republik Iran auf das Recht auf Selbstverteidigung nach einer langen Zeit der Zurückhaltung ihre verantwortungsvolle Haltung gegenüber dem regionalen und internationalen Frieden und der Sicherheit bezeugt, in einer Zeit, in der das zionistische Regime der Apartheid und Besatzung weiterhin Verbrechen und Völkermord am palästinensischen Volk begeht und unaufhörliche militärische Aggressionen gegen den Libanon und Syrien ausübt.

Die Islamische Republik Iran warnt eindringlich vor jedem Akt der Aggression, den das israelische Terrorregime gegen seine nationale Sicherheit und seine vitalen Interessen begehen könnte. Sie ist uneingeschränkt bereit, erforderlichenfalls weitere Verteidigungsmaßnahmen zu ergreifen, um ihre legitimen Interessen zu schützen und ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität gegen jeden Akt militärischer Aggression und jede rechtswidrige Anwendung von Gewalt zu verteidigen. Sollte sich das israelische Regime erneut zum Täter einer solchen völkerrechtswidrigen Tat machen, würde die Islamische Republik schnell, entschlossen und noch stärker reagieren. Sie wird in dieser Hinsicht nicht zögern.

Die Islamische Republik Iran fordert den Sicherheitsrat erneut auf, dringend und entschlossen zu handeln, um den anhaltenden Aggressionen und Kriegsverbrechen Israels im Libanon, im Gazastreifen und in Syrien ein Ende zu setzen und zu verhindern, dass die Lage in der Region zu einem offenen Krieg eskaliert.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Text dieses Schreibens als Dokument des Sicherheitsrats in Umlauf bringen würden.

Übersetzung
Horst Frohlich

UN-Referenznummer: S/2024/713