Die Generalversammlung,

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und in dieser Hinsicht den Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker betonend,

unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen, namentlich ihre Resolutionen zur Palästinafrage, namentlich die Resolution ES-10/22 vom 12. Dezember 2023,

sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970, in der sie unter anderem die Pflicht jedes Staates bekräftigte, gemeinsam oder einzeln die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker zu fördern,

betonend, wie wichtig es ist, den Weltfrieden auf der Grundlage von Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Achtung der grundlegenden Menschenrechte zu wahren und zu festigen,

in Bekräftigung ihrer Resolution 3236 (XXIX) vom 22. November 1974 und aller einschlägigen Resolutionen, namentlich Resolution 78/192 vom 19. Dezember 2023, in Bekräftigung des Rechts des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich seines Rechts auf einen unabhängigen Staat Palästina,

sowie in Bekräftigung des mit der Charta im Einklang stehenden Grundsatzes der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs,

betonend, dass die Einheit, Kontinuität und Integrität des gesamten besetzten palästinensischen Gebiets, einschließlich Ost-Jerusalems, geachtet und gewahrt werden müssen,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 43/176 vom 15. Dezember 1988 und 77/25 vom 30. November 2022 sowie aller Resolutionen betreffend die friedliche Regelung der Palästinafrage, in denen unter anderem betont wird, dass Israel sich aus dem seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, zurückziehen muss und dass die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes, beginnend mit seinem Recht auf Selbstbestimmung, einschließlich seines Rechts auf einen unabhängigen Staat, verwirklicht werden muss und dass alle israelischen Siedlungsaktivitäten in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalems, vollständig eingestellt werden müssen,

in Bekräftigung ihrer unerschütterlichen Unterstützung im Einklang mit dem Völkerrecht für einen gerechten, dauerhaften und umfassenden Frieden im Nahen Osten auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, namentlich der Resolution 2334 (2016) des Sicherheitsrats vom 23. Dezember 2016, des Mandats der Madrider Konferenz, einschließlich des Grundsatzes "Land gegen Frieden", und der Arabischen Friedensinitiative sowie der Zweistaatenregelung Israel und Palästina, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit innerhalb anerkannter Grenzen auf der Grundlage ihrer Grenzen von vor 1967 leben,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen über den Status Palästinas, namentlich ihre Resolutionen 3210 (XXIX) vom 14. Oktober 1974, 3237 (XXIX) vom 22. November 1974, 43/177 vom 15. Dezember 1988, 52/250 vom 7. Juli 1998, 67/19 vom 29. November 2012 und 73/5 vom 16. Oktober 2018,

feststellend, dass der Staat Palästina Vertragspartei zahlreicher unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen geschlossener Übereinkünfte ist und Vollmitglied mehrerer Sonderorganisationen und -organe des Systems der Vereinten Nationen ist,

eingedenk dessen, dass der Staat Palästina Vollmitglied der Liga der Arabischen Staaten, der Bewegung der Blockfreien, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, der Gruppe der asiatischen und pazifischen Staaten und der Gruppe der 77 sowie China ist,

nach Behandlung des Sonderberichts, der ihm vom Sicherheitsrat vorgelegt wurde,

betonend von ihrer Überzeugung, dass der Staat Palästina nach Artikel 4 der Charta die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen erfüllt,

feststellend, dass die Mitglieder der Vereinten Nationen die Aufnahme des Staates Palästina in die Vereinten Nationen weitgehend unterstützt haben,

mit großem Bedauern und Besorgnis feststellend, dass am 18. April 2024 ein negatives Votum eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrats die Verabschiedung eines von 12 Ratsmitgliedern unterstützten Resolutionsentwurfs verhindert hat, in dem die Aufnahme des Staates Palästina in die Vereinten Nationen empfohlen wurde,

eingedenk dessen, dass die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen jedem friedliebenden Staat offensteht, der die Verpflichtungen aus der Charta annimmt und nach Auffassung der Vereinten Nationen in der Lage und willens ist, sie zu erfüllen,

1. Erkennt an, dass der Staat Palästina gemäß Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen erfüllt und daher in die Vereinten Nationen aufgenommen werden sollte;

2. Empfiehlt dem Sicherheitsrat daher, die Angelegenheit im Lichte dieser Feststellung und des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs vom 28. Mai 1948 und in voller Übereinstimmung mit Artikel 4 der Charta erneut wohlwollend zu prüfen;

3. Beschließt, ausnahmsweise und ohne Präzedenzfall, die in der Anlage zu dieser Resolution festgelegten Modalitäten für die Teilnahme des Staates Palästina an ihren Tagungen und Arbeiten und an internationalen Konferenzen, die unter ihrer Schirmherrschaft oder denen anderer Organe der Vereinten Nationen veranstaltet werden, sowie an Konferenzen der Vereinten Nationen, anzunehmen;

4. Ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat, soweit die betreffenden Rechte von einem Nichtmitglied des Rates ausgeübt werden können, und die anderen Organe der Vereinten Nationen sowie die Sonderorganisationen, -organe und -einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen, die oben genannten Modalitäten umzusetzen;

5. Bekräftigt das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich seines Rechts auf einen unabhängigen Staat Palästina;

6. Betont, dass die Annahme und Achtung der Charta und des Völkerrechts der Eckpfeiler für Frieden und Sicherheit in der Region sind;

7. Fordert die internationale Gemeinschaft auf, in voller Koordinierung ihre Anstrengungen zu verdoppeln, um der israelischen Besatzung, die 1967 begann, ein sofortiges Ende zu setzen und eine gerechte, dauerhafte und friedliche Lösung der Palästinafrage und des israelisch-palästinensischen Konflikts im Einklang mit dem Völkerrecht und den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen zu erreichen, einschließlich der Resolution 2334 (2016) des Sicherheitsrats, des Mandats der Madrider Konferenz, einschließlich des Grundsatzes "Land gegen Frieden", und der Arabischen Friedensinitiative und in dieser Hinsicht in Bekräftigung ihrer unerschütterlichen Unterstützung für die Zweistaatenlösung, bei der Israel und Palästina Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben, innerhalb der Grenzen, die auf der Grundlage der Grenzen vor 1967 anerkannt wurden;

8. Ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Resolution zu ergreifen;

9. Beschließt, die zehnte Dringlichkeitssondertagung vorläufig zu vertagen und den Präsidenten der Versammlung auf ihrer letzten Tagung zu ermächtigen, ihre Wiederaufnahme auf Antrag der Mitgliedstaaten zu verkünden;

Anhang

Hinsichtlich seiner Teilnahme ab der neunundsiebzigsten Tagung der Generalversammlung übt der Staat Palästina unbeschadet seiner bestehenden Rechte und Vorrechte die folgenden zusätzlichen Rechte und Vorrechte aus:

a) Das Recht, in alphabetischer Reihenfolge unter den Mitgliedstaaten zu sitzen;

b) Das Recht, in der Reihenfolge, in der er um das Wort gebeten hat, in die Rednerliste unter anderen Tagesordnungspunkten als Fragen betreffend Palästina und den Nahen Osten, aufgenommen zu werden;

c) Das Recht, Erklärungen im Namen einer Gruppe abzugeben, auch unter Vertretern wichtiger Gruppen;

d) Das Recht, Vorschläge und Änderungsanträge einzureichen und vorzulegen, auch mündlich, auch im Namen einer Gruppe;

e) Das Recht, Vorschläge und Änderungsanträge mitzutragen, auch im Namen einer Gruppe;

f) Das Recht, die Abstimmungen im Namen von Mitgliedstaaten, die Mitglieder einer Gruppe sind, zu erläutern;

g) Das Recht auf Erwiderung auf die Positionen einer Gruppe;

h) Das Recht, Anträge zur Prozedur, einschließlich Anträge zur Geschäftsordnung, zu stellen und die Abstimmung über Vorschläge zu beantragen, einschließlich des Rechts, die Entscheidung des Vorsitzenden auch im Namen einer Fraktion anzufechten;

i) Das Recht, die Aufnahme von Punkten in die vorläufige Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung vorzuschlagen, und das Recht, die Aufnahme zusätzlicher oder zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung zu beantragen;

j) Das Recht der Mitglieder der Delegation des Staates Palästina, zu Mitgliedern des Generalausschusses der Generalversammlung und zu Mitgliedern der Präsidien seiner Hauptausschüsse gewählt zu werden;

k) Das Recht, uneingeschränkt und wirksam an Konferenzen der Vereinten Nationen und internationalen Konferenzen und Tagungen teilzunehmen, die unter der Schirmherrschaft der Generalversammlung oder gegebenenfalls unter der Schirmherrschaft anderer Organe der Vereinten Nationen veranstaltet werden, sowie die Teilnahme am Hochrangigen Politischen Forum für nachhaltige Entwicklung;

l) Der Staat Palästina hat als Beobachterstaat weder das Recht, in der Generalversammlung zu wählen, noch für die Organe der Vereinten Nationen zu kandidieren.

Übersetzung
Horst Frohlich

UN-Aktenzeichen: A/ES-10/L.30/Rev.1,